BGFA 12 lit. a
Das Bundesgericht (BGer) bestätigte vorliegend seine konstante Rechtsprechung, wonach
- nicht nur der Inhalt der zwischen Rechtsanwälten mündlich oder schriftlich geführten Vergleichsgespräche vertraulich ist,
- sondern auch die Tatsache, dass überhaupt Vergleichsgespräche geführt wurden,
- und zwar auch ohne ausdrücklichen Vertraulichkeits-Vorbehalt.
Weiter rief das BGer in Erinnerung, dass es Anwälten untersagt ist,
- «störend» in die Wahrheitsfindung einzugreifen und
- das Gericht bewusst durch aktives Handeln in die Irre zu führen.
Im konkreten Fall war mit der anwaltlichen Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung nicht vereinbar,
- dass der Rechtsanwalt aktiv in die richterliche Wahrheitsfindung «störend» eingriff,
- indem er ein Dokument auszugsweise ins Recht legte, aus welchem die nicht abgedeckten Passagen aus dem Zusammenhang gerissen wurden.
BGer 2C_500/2020 vom 17.03.2021
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Bürgi Nägeli Redaktionsteam