Anwälte / Zivilprozessrecht – Vergleichsgespräche: Vertraulichkeit und keine Irreführung des Gerichts

BGFA 12 lit. a

Das Bundesgericht (BGer) bestätigte vorliegend seine konstante Rechtsprechung, wonach

  • nicht nur der Inhalt der zwi­schen Rechtsanwälten mündlich oder schriftlich geführten Vergleichsgespräche vertraulich ist,
  • sondern auch die Tatsache, dass überhaupt Vergleichsgespräche geführt wurden,
    • und zwar auch ohne ausdrücklichen Vertraulichkeits-Vorbehalt.

Weiter rief das BGer in Erinnerung, dass es Anwälten untersagt ist,

  • «störend» in die Wahrheitsfindung einzu­greifen und
  • das Gericht bewusst durch aktives Handeln in die Irre zu führen.

Im konkreten Fall war mit der anwaltlichen Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung nicht vereinbar,

  • dass der Rechtsanwalt aktiv in die richterliche Wahrheitsfindung «störend» eingriff,
    • indem er ein Dokument auszugsweise ins Recht legte, aus welchem die nicht abgedeckten Passagen aus dem Zusammenhang gerissen wurden.

BGer 2C_500/2020 vom 17.03.2021

Quelle

Bürgi Nägeli Redaktionsteam

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