OR 339 Abs. 2; ZGB 8; ZPO 55 Abs. 1
Bestreitet eine Arbeitgeberin bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Gericht die Lohnforderung des Arbeitnehmers,
- ist es ihre Obliegenheit,
- die einzelnen nicht anerkannten Behauptungen des Arbeitnehmers substanziiert zu bestreiten.
Ein genereller Verweis auf die eigene (auslegungsbedürftige) Lohnabrechnung ist nicht ausreichend
BGer 4A_261/2022 vom 08.06.2023
VI. Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1. Fälligkeit der Forderungen
Art. 339 OR
1 Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
2 Für Provisionsforderungen auf Geschäften, die ganz oder teilweise nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt werden, kann durch schriftliche Abrede die Fälligkeit hinausgeschoben werden, jedoch in der Regel nicht mehr als sechs Monate, bei Geschäften mit gestaffelter Erfüllung nicht mehr als ein Jahr und bei Versicherungsverträgen sowie Geschäften, deren Durchführung mehr als ein halbes Jahr erfordert, nicht mehr als zwei Jahre.
3 Die Forderung auf einen Anteil am Geschäftsergebnis wird fällig nach Massgabe von Artikel 323 Absatz 3.
E. Beweisregeln
I. Beweislast
Art. 8 ZGB
Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
Art. 55 ZPO Verhandlungs- und Untersuchungsgrundsatz
1 Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben.
2 Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen über die Feststellung des Sachverhaltes und die Beweiserhebung von Amtes wegen.
Weiterführende Informationen
- Arbeitsrecht / Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Zivilprozessrecht
Quelle
Redaktionsteam Bürgi Nägeli Rechtsanwälte