Arbeitsrecht / Zivilprozessrecht – Missbräuchliche Kündigung: Behauptung + Beweis der rechtzeitigen Einsprache gegen die Kündigung durch die Arbeitnehmerin

OR 336b Abs. 1; ZPO 56

Die Arbeitnehmerin hat die rechtzeitige Einsprache gegen die missbräuchliche Kündigung explizit zu behaupten und zu beweisen:

  • Es geht um eine Tatsache, die nicht bloss mitgemeint oder implizit ist.
  • Entsprechend besteht eine Behauptungs- und Beweislast für die Klägerin.
  • Das Gericht erkundigte sich daher an derHauptverhandlung in Anwendung seiner Fragepflicht von ZPO 56 nach der Einsprache im Sinne von OR 336b Abs. 1.

BGer 4A_412/2022 vom 11.05.2023 = BGE 149 III 304 ff.

III. Kündigungsschutz

1. Missbräuchliche Kündigung

c. Verfahren

Art. 336b OR

1 Wer gestützt auf Artikel 336 und 336a eine Entschädigung geltend machen will, muss gegen die Kündigung längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Kündigenden schriftlich Einsprache erheben.

2 Ist die Einsprache gültig erfolgt und einigen sich die Parteien nicht über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, so kann die Partei, der gekündigt worden ist, ihren Anspruch auf Entschädigung geltend machen. Wird nicht innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Klage anhängig gemacht, ist der Anspruch verwirkt.

Art. 56 ZPO   Gerichtliche Fragepflicht

Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung.

Quelle

Bürgi Nägeli Redaktionsteam

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