Immobilien / Maklerrecht / Vertragsrecht – Maklerlohn: Keine Herabsetzung infolge Genehmigung des niedrigeren Kaufpreises

Bezahlt der vom Makler vermittelte Käufer dem Verkäufer einen Kaufpreis,

  • welcher unterhalb der im Maklervertrag vereinbarten unverbindlichen Preisspanne liegt,
    • aber von der Auftraggeberin akzeptiert wurde,
      • hat der Makler Anspruch auf die reguläre Maklerprovision. 

Die im Maklervertrag vorgesehene Bandbreite des Verkaufspreises wies nur einen indikativen, nicht aber bindenden Charakter auf,

  • weshalb die Maklerprovision auch bei einem tieferen Verkaufspreis,
    • welchem die Auftraggeberin zustimmte, geschuldet ist.

BGer 4A_502/2022 + 4A_504/2022 vom 12.09.2023

B. Mäklerlohn

I. Begründung

Art. 413 OR

1 Der Mäklerlohn ist verdient, sobald der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande gekommen ist.

2 Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Mäklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eingetreten ist.

3 Soweit dem Mäkler im Vertrage für Aufwendungen Ersatz zugesichert ist, kann er diesen auch dann verlangen, wenn das Geschäft nicht zustande kommt.

D. Auslegung der Verträge, Simulation

Art. 18 OR

1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.

2 Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.

E. Inhalt des Vertrages

I. Bestimmung des Inhaltes

Art. 19 OR

1 Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden.

2 Von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Vereinbarungen sind nur zulässig, wo das Gesetz nicht eine unabänderliche Vorschrift aufstellt oder die Abweichung nicht einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung, gegen die guten Sitten oder gegen das Recht der Persönlichkeit in sich schliesst.

Weiterführende Informationen

Quelle

Redaktionsteam Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Die Kommentare sind geschlossen.