Formwirksamkeit infolge Gleichwertigkeits-Anerkennung Die öffentliche Beurkundung der Gründung einer deutschen GmbH durch einen Schweizer Notar mit Amtssitz im Kanton Bern erfüllt dann die Anforderungen nach § 2 Abs. 1 GmbHG und kann im Eintragungsverfahren vom Registergericht nicht beanstandet werden, wenn die Niederschrift in Gegenwart des Notars den Gründern vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben worden ist. ... Weiterlesen...