Mietrecht – Schlüsselverlust bei Geschäftsraummiete und Schadenminderungsobliegenheit des Vermieters

OR 264; OR 267; ZPO 59 Abs. 2 lit. a

«… Fehlen bei der Rückgabe der Mietsache Schlüssel, so hat der Vermieter nur bei einer konkreten Gefährdung der Sicherheit Anspruch darauf, auf Kosten des Mieters die ganze Schliessanlage auswechseln zu lassen (MG E. III 4.3). …»

ZPM 2021 Nr. 3

Bestätigt:

Obergericht des Kantons Zürich

II.Zivilkammer
Urteil vom 16.02.2021
PD210001-O/U

M. Vorzeitige Rückgabe der Sache

Art. 264 OR

1 Gibt der Mieter die Sache zurück, ohne Kündigungsfrist oder -termin einzuhalten, so ist er von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter nur befreit, wenn er einen für den Vermieter zumutbaren neuen Mieter vorschlägt; dieser muss zahlungsfähig und bereit sein, den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen.

2 Andernfalls muss er den Mietzins bis zu dem Zeitpunkt leisten, in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder beendet werden kann.

3 Der Vermieter muss sich anrechnen lassen, was er:

  1. an Auslagen erspart und
  2. durch anderweitige Verwendung der Sache gewinnt oder absichtlich zu gewinnen unterlassen hat.

P. Rückgabe der Sache

I. Im Allgemeinen

Art. 267 OR

1 Der Mieter muss die Sache in dem Zustand zurückgeben, der sich aus dem vertragsgemässen Gebrauch ergibt.

2 Vereinbarungen, in denen sich der Mieter im Voraus verpflichtet, bei Beendigung des Mietverhältnisses eine Entschädigung zu entrichten, die anderes als die Deckung des allfälligen Schadens einschliesst, sind nichtig.

2. Kapitel: Prozessvoraussetzungen

Art. 59 ZPO   Grundsatz

1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.

2 Prozessvoraussetzungen sind insbesondere:

  1. die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse;
  2. das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig;
  3. die Parteien sind partei- und prozessfähig;
  4. die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig;
  5. die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden;
  6. der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden.

Weiterführende Informationen

Die Kommentare sind geschlossen.