Das Schweizerische Bundesgericht hat mit seinem Urteil vom 03.07.2012 entschieden, dass die Überlassung eines Software-Sourcecodes die Einräumung eines entschädigungspflichtigen Bearbeitungsrechts darstelle, erlaube dies doch dem Kunden inskünftig Software-Änderungen selber vorzunehmen. Diese Rechtseinräumung bewirke, dass der Kunde ein separates Entgelt schulde. Dieses Entgelt bestimme sich nach dem Wert des Bearbeitungsrechts. Das Quantitativ dieser Entschädigung sei durch ... Weiterlesen...