SchKG / Betreibung Titel Provisorische Rechtsöffnung: Beweis ausländischen Rechts

SchKG 82, ZGB 8, ZPO 55, IPRG 16 Abs. 2, BV 9

Einleitung

Das Schweizerische Bundesgericht hatte sich im französischsprachig geführten Prozess 5A_648/2018 mit der Frage zu befassen, ob im Verfahren betreffend provisorische Rechtsöffnung die Betreibungsschuldner (Ehegatten) den Nachweis des anzuwendenden ausländischen Rechts zu erbringen hatten oder, ob dieses vom Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen festzustellen sei.

Sachverhalt und Erwägungen

Neue Beweismittel könnten vor Bundesgericht nicht eingereicht werden, weshalb auf diese neuen Beweise zum ausländischen Recht nicht eingetreten werden könne.

Die Vorinstanz hatte das ausländische Recht in Bezug auf Inhalt, Tragweite und Sachverhalt hinsichtlich der Leistung bestimmter Garantien und der Zustimmung der Ehefrau geprüft. Das rechtliche Gehör wurde, so das Bundesgericht, nicht verletzt.

Bei einer provisorischen Rechtsöffnung obliege es den Betriebenen, im Rahmen ihrer Einwendungen das ausländische Recht nachzuweisen. Hiefür genüge laut Bundesgericht die Glaubhaftmachung. Der Rechtsöffnungsrichter nehme dann eine summarische Prüfung vor.

Die Beschwerdeführer konnte den Inhalt des französischen Rechts nicht glaubhaft machen, weshalb keine Verletzung von SchKG 82, ZGB 8, ZPO 55, IPRG 16 Abs. 2 und BV 9 vorlag.

Zudem enthielt der angefochtene Entscheid keinen missbräuchlich erstellten Sachverhalt.

Trotz Abweisung des Beschwerdepunktes zum anwendbaren ausländischen Recht setzten sich die Ehegatten bei der Frage des anwendbaren Zinssatzes durch.

Der Zinssatz müsse sich aus der Schuldanerkennung im Sinne von SchKG 82 Abs. 1 ergeben und wenn keine Erhöhung des Zinssatzes ersichtlich sei, sei auf den Zinssatz des Darlehensvertrages abzustellen. Die Beweislast zur Höhe des Zinssatzes lag zudem bei der Bank. Für die Einzelheiten wird auf die Erwägungen des Bundesgerichts verwiesen.

Jedenfalls hatte die Vorinstanz ihre Kognitionsbefugnis bei der Auslegung des Darlehensvertrages überschritten. Die Beschwerde der schuldnerischen Ehegatten wurde diesbezüglich gutgeheissen und das Urteil der Vorinstanz hinsichtlich der Zinsen vom Bundesgericht reformiert. Einzelheiten wiederum gemäss Erwägungen des Bundesgerichts.

Entscheid

  • Teilweise Gutheissung der Beschwerde in Zivilsachen und teilweise Anpassung des angefochtenen Entscheids
  • Auferlegung der Gerichtskosten
    • teils an die solidarisch haftenden Beschwerdeführer und
    • teils an die Beschwerdegegnerin
  • Ausrichtung einer Entschädigung an die Beschwerdegegnerin durch die Beschwerdeführer.

Quelle

BGE 5A_648/2018 vom 25.02.2019

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