Immobiliarsachenrecht – Bauhandwerkerpfandrecht und Transportleistungen

ZGB 837 Abs. 1 Ziffer 3

Das Bundesgericht (BGer) hatte sich in einer Bauhandwerkerpfandrechts-Streitigkeit mit der Abgrenzung der pfandgeschützten Arbeiten nach der per 01.01.2012 in Kraft getretenen Revision des Zivilgesetzbuches zu befassen.

Es ging dabei um «Transportleistungen», zu welchen das BGer folgendes Prinzip erwog:

  • «Transportleistungen, einschliesslich des Beladens und Entladens von Material, sind nicht pfandgeschützt, es sei denn, sie bilden eine funktionale Einheit mit Arbeiten, die selbst geschützt sind» (Regeste; vgl. auch Erw. 5 und 6).

BGer 5A_689/2022 vom 06.04.2023   =   BGE 149 III 451 ff.

 Art. 837 ZGB

1 Der Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechtes besteht:

  1. für die Forderung des Verkäufers an dem verkauften Grundstück;
  2. für die Forderung der Miterben und Gemeinder aus Teilung an den Grundstücken, die der Gemeinschaft gehörten;
  3. für die Forderungen der Handwerker oder Unternehmer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken, zu Abbrucharbeiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben, an diesem Grundstück, sei es, dass sie den Grundeigentümer, einen Handwerker oder Unternehmer, einen Mieter, einen Pächter oder eine andere am Grundstück berechtigte Person zum Schuldner haben.

2 Ist ein Mieter, ein Pächter oder eine andere am Grundstück berechtigte Person Schuldner von Forderungen der Handwerker oder Unternehmer, so besteht der Anspruch nur, wenn der Grundeigentümer seine Zustimmung zur Ausführung der Arbeiten erteilt hat.

3 Auf gesetzliche Grundpfandrechte nach diesem Artikel kann der Berechtigte nicht zum Voraus verzichten.

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Quelle

Bürgi Nägeli Redaktionsteam

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