Zivilprozessrecht – Widerklage im vereinfachten Verfahren: Unzuständigkeit des Handelsgerichts

ZPO 224

Das Handelsgericht hatte in einer Streitsache zu beurteilen, ob es für eine Widerklage im vereinfachten Verfahren zuständig sei. Dabei erwog es folgendes:

  • Gelte wie im vorliegenden Verfahren für die Hauptklage (> CHF 30‘000) das ordentliche Verfahren, könne keine Widerklage im vereinfachten Verfahren (in casu CHF 7‘000) erhoben werden, zumal das Handelsgericht für die Beurteilung von Streitigkeiten im vereinfachten Verfahren ohnehin nicht zuständig sei (vgl. ZPO 243 Abs. 3; BGE 142 III 525, Erw. 2.2.4)
  • Eine Differenzierung zwischen den Fällen von ZPO 243 1 und Abs. 2 (siehe auch die Box unten) dürfe auch bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Widerklage nicht vorgenommen werden, entgegen einzelner Lehrmeinungen wie zB Gasser/Rickli, N 3 zu ZPO 224.

Aufgrund der fehlenden, gleichen Verfahrensart erwies sich die Widerklage als unzulässig, weshalb darauf nicht eingetreten werden konnte.

Quelle

ZR 117 (2018) Nr. 18 S. 19 f.

Art. 224 ZPO   Widerklage

1 Die beklagte Partei kann in der Klageantwort Widerklage erheben, wenn der geltend gemachte Anspruch nach der gleichen Verfahrensart wie die Hauptklage zu beurteilen ist.

2 Übersteigt der Streitwert der Widerklage die sachliche Zuständigkeit des Gerichts, so hat dieses beide Klagen dem Gericht mit der höheren sachlichen Zuständigkeit zu überweisen.

3 Wird Widerklage erhoben, so setzt das Gericht der klagenden Partei eine Frist zur schriftlichen Antwort. Widerklage auf Widerklage ist unzulässig.

Art. 243 ZPO   Geltungsbereich

1 Das vereinfachte Verfahren gilt für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken.

2 Es gilt ohne Rücksicht auf den Streitwert für Streitigkeiten:

a. nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995

b. wegen Gewalt, Drohung oder Nachstellungen nach Artikel 28b ZGB

c. aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht, sofern die Hinterlegung von Miet- und Pachtzinsen, der Schutz vor missbräuchlichen Miet- und Pachtzinsen, der Kündigungsschutz oder die Erstreckung des Miet- oder Pachtverhältnisses betroffen ist;

d. zur Durchsetzung des Auskunftsrechts nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz;

e. nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 1993;

f. aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 19945 über die Krankenversicherung.

3 Es findet keine Anwendung in Streitigkeiten vor der einzigen kantonalen Instanz nach den Artikeln 5 und 8 und vor dem Handelsgericht nach Artikel 6.

Weiterführende Informationen / Linktipps

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