Zivilprozessrecht – Mediationsklausel: Verabredeter vorgängiger Mediationsversuch ist keine negative Prozessvoraussetzung

ZPO 59

Sachverhalt

Die Klägerin, eine politische Gemeinde im Kanton Zürich und Hallenbadbesitzerin, hatte 2008 bis 2010 ihre Hallenbadanlage einer Gesamtsanierung unterzogen, wobei die Beklagte 2 als Generalplanerin beigezogen und die Sanierungsausführung der Beklagten 1 übertragen wurde.

Die Beklagte 2 beantragte nun in der daraus resultierenden Streitsache, es sei nicht auf die Klage der Gemeinde einzutreten. Sie beruft sich dabei auf Ziffer 9.1 des zwischen ihr und der Klägerin geschlossenen Planervertrages, in welchem explizit vereinbart worden sei, dass die Vertragsparteien bei Streitigkeiten ein Mediationsverfahren einleiten und sich auf einen anerkannten Mediator einigen würden. Erst wenn im betreffenden Mediationsverfahren keine Einigung erzielt würde, hätten die für die Klägerin zuständigen Gerichte zu entscheiden. Das Beachten einer solchen Mediationsvereinbarung stelle eine Prozessvoraussetzung dar, weshalb auf die verfrüht erhobene Klage der Klägerin nicht einzutreten sei.

Erwägungen

Das Handelsgerichts des Kantons Zürich prüfte das Vorbringen der Beklagten 2 einlässlich.

Dabei ergab sich im Wesentlichen, dass der Gesetzgeber von der Freiwilligkeit der Mediation ausgegangen sei. Entsprechend stelle die Durchführung einer Mediation bei Vorliegen einer Streitbeilegungsabrede keine Prozessvoraussetzung dar (vgl. ZPO 59; siehe Box unten). Der Gesetzgeber habe – anders als bei Schiedsvereinbarungen in ZPO 61 (siehe Box unten) – denn auch nicht vorgesehen, dass das angerufene staatliche Gericht im Falle der Missachtung einer Mediationsvereinbarung seine Zuständigkeit ablehnen müsse.

Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben der Zivilprozessordnung (ZPO 59; siehe Box unten) ist eine Streitbeilegungsabrede (Mediationsklausel) keine negative Prozessvoraussetzung.

Das von der Beklagte gestellte Begehren, es sei auf die Klage nicht einzutreten, musste daher vom Handelsgericht abgewiesen werden.

Quelle

ZR 117 (2018) Nr. 10 S. 24 ff.

Art. 59 ZPO   Grundsatz

1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.

2 Prozessvoraussetzungen sind insbesondere:

a.    die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse;

b.    das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig;

c.     die Parteien sind partei- und prozessfähig;

d.    die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig;

e.    die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden;

f.      der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden.

Art. 61 ZPO   Schiedsvereinbarung

Haben die Parteien über eine schiedsfähige Streitsache eine Schiedsvereinbarung getroffen, so lehnt das angerufene staatliche Gericht seine Zuständigkeit ab, es sei denn:

a.    die beklagte Partei habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen;

b.    das Gericht stelle fest, dass die Schiedsvereinbarung offensichtlich ungültig oder nicht erfüllbar sei; oder

c.     das Schiedsgericht könne nicht bestellt werden aus Gründen, für welche die im Schiedsverfahren beklagte Partei offensichtlich einzustehen hat.

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