AG-Wiedereintragung – Unzuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich

HRegV 164 i.V.m. ZPO 6 Abs. 4 lit. b

Der Sachverhalt

Die B.________ AG mit Sitz in U.________ wurde am 24.02.1998 durch Generalversammlungsbeschluss aufgelöst und A.________ als Liquidatorin eingesetzt. Nach durchgeführter Liquidation wurde die Aktiengesellschaft am 11.04.2000 im Handelsregister gelöscht.

Mit Gesuch vom 14.05.2014 beantragte A.________ dem Handelsgericht des Kantons Zürich, es sei die B.________ AG in Liquidation zwecks Einleitung eines Betreibungsverfahrens aufgrund eines Verlustscheins vom 14.04.1994 in der Höhe von CHF 100’000.– wieder im Handelsregister einzutragen.

Mit Verfügung vom 20.05.2014 trat das Handelsgericht auf das Gesuch wegen sachlicher Unzuständigkeit nicht ein. A.________ gelangte mit Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht und beantragte, es sei die Verfügung des Handelsgerichts aufzuheben und es sei das Gesuch zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Erwägungen

Für das Schweizerische Bundesgericht stellte sich die Frage, ob das Wiedereintragungsverfahren nach HRegV 164 unter den bundesrechtlichen Begriff der „Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften“ gemäss ZPO 6 Abs. 4 lit. b falle.

Das Bundesgericht verneint nun diese Frage, und zwar mit der Begründung, dass der Begriff der „Streitigkeiten“ die „Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ausschliesse und, dass für ein Wiedereintragungsverfahren nach HRegV 164 weder ein spezifisches Gesellschaftsrechtswissen noch ein Branchenwissen erforderlich sei.

Der Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen und der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten auferlegt.

Quelle

BGE 4A_396/2012 vom 20.11.2014 = BGE 140 III 550 Nr. 80

Weiterführende Informationen / Linktipps

Wiedereintragung | aktiengesellschaft.ch

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