Konkurs: SchKG-Abtretung und adhäsionsweise Geltendmachung

SchKG 260 

Sachverhalt

A. Die X.________-Stiftung, die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug und die Y.________ GmbH (Beschwerdeführerinnen) liessen sich im Konkurs der B.________ AG Rechtsansprüche gegen A.________ nach Art. 260 SchKG abtreten und erstatteten im Oktober 2006 Strafanzeige gegen ihn.
B. „Das Strafgericht des Kantons Zug verurteilte A.________ wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung und mehrfacher Urkundenfälschung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten sowie einer Busse von Fr. 6’000.– und verpflichtete ihn zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 500’000.– an den Staat. Von den übrigen Vorwürfen der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Urkundenfälschung sowie den Vorwürfen der mehrfachen Veruntreuung, des mehrfachen betrügerischen Konkurses, der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung und der Misswirtschaft sprach es ihn frei. Auf die Zivilklage der X.________-Stiftung, der Arbeitslosenkasse und der Y.________ GmbH trat es nicht ein.

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Gegen diesen Entscheid erhoben A.________, die X.________-Stiftung, die Arbeitslosenkasse sowie die Y.________ GmbH Berufung und die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung beim Obergericht des Kantons Zug. A.________ focht einen Schuldspruch wegen Urkundenfälschung sowie den Strafpunkt an. Die X.________-Stiftung, die Arbeitslosenkasse sowie die Y.________ GmbH beantragten, A.________ sei sämtlicher angeklagter Delikte schuldig zu sprechen, die Ersatzforderung sei zu erhöhen und ihnen im Umfang der teilklageweise geltend gemachten Forderung zuzusprechen. Die beschlagnahmten Vermögenswerte seien bis zur vollständigen Bezahlung der Ersatzforderung mit Beschlag zu belegen. Auf ihre Zivilklage sei einzutreten und sie sei gutzuheissen. Ihnen sei eine Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren zuzusprechen.

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Das Obergericht trat auf die Berufung der X.________-Stiftung, der Arbeitslosenkasse und der Y.________ GmbH insoweit nicht ein, als sie sich gegen die Freisprüche von den Vorwürfen der mehrfachen Veruntreuung, der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Urkundenfälschung richtet. Im Übrigen trat es auf die Berufung ein.

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C. Die X.________-Stiftung, die Arbeitslosenkasse sowie die Y.________ GmbH beantragen mit Beschwerde in Strafsachen, der obergerichtliche Beschluss sei insoweit aufzuheben, als er ihnen die Legitimation zur Berufung aberkenne. Das Obergericht sei anzuweisen, auf ihre Berufung vollumfänglich einzutreten und ihnen für das obergerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

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D. Das Obergericht, die Staatsanwaltschaft und A.________ wurden beschränkt auf die Frage der Parteientschädigung zur Vernehmlassung eingeladen. Das Obergericht beantragt unter Hinweis auf seine Erwägungen im angefochtenen Beschluss, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft und A.________ verzichten auf eine Vernehmlassung.“

Entscheid hinsichtlich SchKG 260 / StPO 115

 

Die Beschwerdeführerinnen rügten u.a. vor dem Bundesgericht, als Abtretungsgläubigerinnen nach SchKG 260 seien sie im Strafverfahren gegen ehemalige Organe der B.________ AG zur adhäsionsweisen Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche zuzulassen.

In seinen Erwägungen (Erw. 3.4) führte das Bundesgericht folgendes aus:

  • Vertrete die Konkursverwaltung den Gemeinschuldner im Strafprozess,
    • handle sie in dessen Namen und
    • könne sie alle Rechte geltend machen, welche ihm als geschädigte Person im Sinne von StPO 115 Abs. 1 zustünden
    • Demgegenüber handle der Abtretungsgläubiger gemäss SchKG 260 nicht für den Gemeinschuldner, sondern in eigenem Namen und könne nur soweit tätig werden, als er selber unmittelbar in seinen Rechten verletzt sei
    • Die Abtretung gemäss SchKG 260 habe nicht zur Folge, dass die Geschädigtenstellung auf ihn übergehe.

Die (strafrechtlichen) Rechtsansprüche der Konkursmasse würden weder rechtsgeschäftlich noch von Gesetzes wegen auf den Abtretungsgläubiger nach SchKG 260 übergehen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Abtretungsgläubiger, nur weil ihm die Eintreibungsbefugnis alleine zustehe, in einer besonderen Beziehung zum ursprünglichen Anspruch des Geschädigten stehe. Der Wortlaut von StPO 115 Abs. 1 verlange ausdrücklich, dass die geschädigte Person in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden sei. Der Bundesrat habe festgehalten, Anknüpfungspunkt sei die unmittelbare Verletzung der rechtlich geschützten Interessen der betreffenden Person (BBl 2006 1170 Ziff. 2.3.3.1).

Ausgangsgemäss wurde die Beschwerde soweit darauf einzutreten war abgewiesen.

Quelle

BGE 6B_236/2014 vom 01.09.2014 = BGE 140 IV 155 ff.

Weiterführende Informationen / Linktipps

SchKG-Abtretung | schkg-abtretung.ch

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