Dienstbarkeit: Inhaltsauslegung einer gegenseitigen Baubeschränkung

Das Bundesgericht hatte in BGE 5A_617/2009 vom 26.01.2010 den Inhalt einer Dienstbarkeit zwischen zwei Streitparteien zu entscheiden:

Das Bundesgericht erwog dabei, dass der Dienstbarkeits-Eintrag als „Gegenseitige Baubeschränkung“ zu folgendem verpflichtet:

  • zur Duldung und zur Unterlassung bestimmter baulicher Handlungen
  • indirekte Bewirkung
    • der beschränkten baulichen Nutzbarkeit eines Grundstücks
    • der Einschränkung anderer Nutzungsarten
    • ev. Einschränkung der Nutzungsintensität

Nach einer Details-Auslegung ergab sich folgendes Ergebnis:

  • Baubeschränkung verbietet den Parteien in ihren bestehenden oder geplanten Einfamilienhäusern mehr als 2 Geschosse baulich so auszugestalten, dass sie zum Wohnen geeignet sind und derart genutzt werden können
  • Gestaltung des Daches, so wie es über Wohnräumen (und nicht einem Estrich oder Abstellraum) gebaut zu werden pflegt. 

Schliesslich folgten Ausführungen des Bundesgerichts zum „Verbotsbegehren“ des Beschwerdeführers, auf welches an dieser Stelle nicht einzugehen ist. 

Quelle

BGE 5A_617/2009 vom 26.01.2010 (= ZBGR 94 (2013) Nr. 17 S. 193 ff.) 

Weiterführende Informationen / Linktipps

Auslegung Dienstbarkeitsvertrag | dienstbarkeiten.ch

 

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