OR 398; ZGB 8; OR 42 Abs. 1 und Abs. 2
Versäumt die beauftragte Bank den Kauf börsenkotierter Aktien, hat der Bankkunde den beabsichtigten Weiterverkauf nachzuweisen.
Der Kursanstieg für sich allein berechtigt als hypothetischer Gewinn nicht zum Schadenersatz, denn der Kurs hätte genauso gut sinken können.
Quelle
BGer 4A_606/2020 vom 01.09.2021