Betreibung – Provisorische Rechtsöffnung: Passivlegitimation und Todesanzeige als Urkunde

SchKG 80 Abs. 1; SchKG 82 Abs. 1; ZPO 177

Im Rechtsöffnungsverfahren besteht die grundsätzliche Obliegenheit, Beweis durch Urkunde zu führen:

  • Urkundeneignung
    • Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) folgt dabei einem weiten Urkundenbegriff:
      • Für Urkunden im zivilprozessualen Sinne genügt deren Beweiseignung.
      • Eine Todesanzeige ist eine im Rechtsöffnungsverfahren zulässige Urkunde.
    • Ungenügende Berufungsbegründung
      • Die Beschwerdeführerin legte nicht in hinreichender Weise dar, weshalb es geradezu willkürlich sein sollte, aus dem Inhalt der Todesanzeige darauf zu schliessen, dass sie die Ehefrau des Verstorbenen war.

Weiter fehlte jegliche Auseinandersetzung der Beschwerdeführerin mit der obergerichtlichen Erwägung der Erbenstellung:

  • Passivlegitimation
    • Die Erbenstellung ergab sich aus dem Gesetz.
    • Für den Nachweis der gesetzlichen Erbenstellung bedurfte es keines Beweises.

Quelle

BGer 5A_240/2021 vom 23.03.2022

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