SchKG 80 Abs. 1; SchKG 82 Abs. 1; ZPO 177
Im Rechtsöffnungsverfahren besteht die grundsätzliche Obliegenheit, Beweis durch Urkunde zu führen:
- Urkundeneignung
- Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) folgt dabei einem weiten Urkundenbegriff:
- Für Urkunden im zivilprozessualen Sinne genügt deren Beweiseignung.
- Eine Todesanzeige ist eine im Rechtsöffnungsverfahren zulässige Urkunde.
- Ungenügende Berufungsbegründung
- Die Beschwerdeführerin legte nicht in hinreichender Weise dar, weshalb es geradezu willkürlich sein sollte, aus dem Inhalt der Todesanzeige darauf zu schliessen, dass sie die Ehefrau des Verstorbenen war.
- Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) folgt dabei einem weiten Urkundenbegriff:
Weiter fehlte jegliche Auseinandersetzung der Beschwerdeführerin mit der obergerichtlichen Erwägung der Erbenstellung:
- Passivlegitimation
- Die Erbenstellung ergab sich aus dem Gesetz.
- Für den Nachweis der gesetzlichen Erbenstellung bedurfte es keines Beweises.
Quelle
BGer 5A_240/2021 vom 23.03.2022