Gesellschaftsrecht – GmbH: Erwerb eigener Stammanteile und Gesellschafteraustritt

OR 783 und OR 822

Führt das Ausscheiden eines GmbH-Gesellschafters aus der GmbH dazu, dass die Gesellschaft eigene Stammanteile im Nennwert von mehr als 35 % des Stammkapitals hielte, darf der Austritt nicht bewilligt werden. Die Austrittsklage ist abzuweisen.

Gründe sind:

  • Erwerbsobergrenze von 35 % eigener Stammanteile (OR 783 Abs. 2)
  • Gläubigerschutzfunktion (OR 783).

Ohne entsprechende Rechtsbegehren darf das Gericht im Austrittsverfahren nicht von Amtes wegen alternative Rechtsfolgen anordnen.

Quelle

BGer 4A_209/2021 vom 19.07.2021   =   BGE 147 III 505 ff.

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