OR 783 und OR 822
Führt das Ausscheiden eines GmbH-Gesellschafters aus der GmbH dazu, dass die Gesellschaft eigene Stammanteile im Nennwert von mehr als 35 % des Stammkapitals hielte, darf der Austritt nicht bewilligt werden. Die Austrittsklage ist abzuweisen.
Gründe sind:
- Erwerbsobergrenze von 35 % eigener Stammanteile (OR 783 Abs. 2)
- Gläubigerschutzfunktion (OR 783).
Ohne entsprechende Rechtsbegehren darf das Gericht im Austrittsverfahren nicht von Amtes wegen alternative Rechtsfolgen anordnen.
Quelle
BGer 4A_209/2021 vom 19.07.2021 = BGE 147 III 505 ff.