Stockwerkeigentum: Umgestaltung Sondernutzungsrechts-Dachterrasse und Kostentragung

Notwendigkeit, Nützlichkeit oder Luxuriösität

Sachverhalt

A. Die Liegenschaft U.________-GBB-xxx an der D.________strasse yyy wurde im Jahr 1967 gebaut. Im Jahr 1995 wurde sie zu Stockwerkeigentum aufgeteilt. A.A.________ und B.A.________ sind seit dem Jahr 1999 Stockwerkeigentümer der Attikawohnung. 23
Die Liegenschaft weist Flachdächer auf. Seit Erstellung des Gebäudes diente ein Teil des Flachdaches der Unterliegerwohnung als mit Platten belegte Terrasse der Attikawohnung (rund 20 m2 ); die Terrasse war mit Blumentrögen vom Rest des lediglich bekiesten Flachdaches abgegrenzt (rund 100 m2 ). Dies blieb bei der Begründung des Stockwerkeigentums im Jahr 1995 baulich unverändert; jedoch wurde der Attikawohnung das ganze Flachdach der Unterliegerwohnung (mit Ausnahme des äusseren Randes) zu Sonderrecht zugewiesen. 24
Im Zusammenhang mit der Gesamtsanierung der Liegenschaft stellten A.A.________ und B.A.________ bei der Stockwerkeigentümerversammlung den Antrag, dass die ganze ihnen zu Sonderrecht zugewiesene Fläche mit Platten belegt und so zu einer begehbaren Terrasse umgestaltet werde. Die Mehrheit der Stockwerkeigentümer lehnte diesen Antrag mit (inhaltlich identischen) Beschlüssen vom 7. und 22. Mai 2014 ab. 25
B. Mit Gesuch um Anordnung baulicher Massnahmen im Sinn von Art. 647c ZGB verlangten A.A.________ und B.A.________, es sei ein durchgehend begehbarer Plattenbelag zu verlegen samt erforderlicher Ergänzungen bzw. Anpassungen der Unterkonstruktion (Splittbett etc.) auf der Dachfläche des Gebäudes D.________strasse yyy in U.________, die der Attikawohnung der Kläger vorgelagert ist, beschränkt auf den Bereich, welcher in den Plänen zur Stockwerkeigentumsbegründung vom 20. Dezember 1995 als ausschliessliches Nutzungsrecht z.G. der Attikawohnung bezeichnet worden ist, und zwar sei der Plattenbelag mittels glasierten Bodenplatten der Firma E.________ AG, Art. Nr. 292 30 018 (Feinsteinzeugplatten 600 x 600 x 20 mm, Terrassenplatte grau geflammt, rektifiziert, rutschhemmend R10, Frostsicherheit J) auszuführen. 26
Mit Urteil vom 3. Dezember 2014 wies das Bezirksgericht Meilen das Gesuch ab. 27
Die hiergegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 24. März 2015 ab. 28
C. Gegen dieses Urteil haben A.A.________ und B.A.________ am 13. Mai 2015 eine Beschwerde erhoben. Sie verlangen dessen Aufhebung und die Anordnung der vorgenannten baulichen Massnahmen. Mit Präsidialverfügung vom 5. Juni 2015 wurde das hinsichtlich der Kostenfolgen gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. In der Sache selbst wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.“

Ergebnis der Erwägungen

„An der Sache vorbei gehen“… „die neuerlichen Ausführungen im Zusammenhang mit der (vom Bezirksgericht verneinten und vom Obergericht offen gelassenen) Frage, ob das Sondernutzungsrecht die Begehbarkeit der Dachfläche umfasse. Wie sich aus den“ … „Erwägungen ergibt, ist das Obergericht zu Recht davon ausgegangen, dass diese Auslegungsfrage nicht Verfahrensgegenstand und insofern auch irrelevant ist, als sich aus dem Sondernutzungsrecht selbst unter der Hypothese, dass damit die Begehbarkeit der gesamten Fläche beabsichtigt wäre, sachenrechtlich nicht ein Anspruch ableiten lässt, bislang bekieste Dachflächen zu finanziellen Lasten der Gemeinschaft mit Platten belegen zu lassen.“ (Erw. 6)

Anmerkung der Redaktion zu den Begrifflichkeiten:

Bei der Begrifflichkeit „Sondernutzungsrecht“ geht es um ein sog. ausschliessliches, durch Reglement einem bestimmten Nutzer zuzuweisendes Benutzungsrecht an gemeinschaftlichen Teilen, wie die Dachfläche bzw. der Dachboden, und nicht um ein „Sonderrecht“ an in sich geschlossenen Räumen, welches als Grundstück ins Grundbuch aufgenommen wird.

Quelle

BGE 5A_407/2015 vom 27.08.2015

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