Provisorische Rechtsöffnung vs. Bürgen: Gläubigerobliegenheit zum Hauptschuldnachweis

SchKG 82

Im Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung gegen den Bürgen muss der Gläubiger auch seine Forderung gegen den Hauptschuldner nachweisen. Dies gilt auch für die Bürgschaft des französischen Rechts.

Quelle

VAUD, Tribunal cantonal, 16.01.2014 (digital nicht publiziert)

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