SchKG 82
Im Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung gegen den Bürgen muss der Gläubiger auch seine Forderung gegen den Hauptschuldner nachweisen. Dies gilt auch für die Bürgschaft des französischen Rechts.
Quelle
VAUD, Tribunal cantonal, 16.01.2014 (digital nicht publiziert)
Weiterführende Informationen / Linktipps
- Zivilprozess.ch | zivilprozess.ch
- Rechtsöffnung | rechtsoeffnung.ch