Handelsgericht: Sachliche Zuständigkeit für superprivate Erschliessungsvereinbarung

Handelsgericht: ZPO 1 lit. a + ZPO 6 Abs. 2 lit. a

In einer Grundstückssache bestritt die Beklagte Beschwerdeführerin, dass es sich beim Erschliessungsvertrag (sog. „superprivate Erschliessungsvereinbarung“) um eine Zivilsache und um eine „geschäftliche Tätigkeit“ handle, die für die handelsgerichtliche Zuständigkeit vorausgesetzt sei, erfasse letzterer Terminus nur Handelsgeschäfte von Waren- und Dienstleistungsanbietern. Das von der Klägerin und Beschwerdegegnerin angerufene Handelsgericht des Kantons Zürich beschränkte den Prozess in der Folge „auf die Frage der Prozessvoraussetzungen“. Dabei betrachtete es sich für örtlich und sachlich zuständig bzw. verwarf den Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit.

Das von der Beklagten angerufene Bundesgericht erwog hiezu:

  • Eine sog. „superprovisorische Erschliessungsvereinbarung“ unterliegt dem Privatrecht und stellt eine Zivilsache im Sinne von ZPO 1 lit. a dar (Erw. 4).
  • Unter den Begriff der der „geschäftlichen Tätigkeit“ im Sinne von ZPO 6 Abs. 2 lit. a fallen nicht nur die Grundgeschäfte einer Unternehmung, sondern auch die Hilfs- und Nebengeschäfte, welche dazu bestimmt sind, die Geschäftstätigkeit zu fördern und zu unterstützen. Der Erschliessungsvertrag dient dem Gesellschaftszweck der Beschwerdegegnerin (Erw. 5).

Das Bundesgericht wies daher die Beschwerde, soweit darauf einzutreten war, ab und auferlegte die Kosten der Beschwerdeführerin.

Quelle

BGE 4A_273/2015   =   Pra 2/2016, Nr. 14, S. 112 ff.

Art. 1 ZPO Gegenstand

Dieses Gesetz regelt das Verfahren vor den kantonalen Instanzen für:

a.     streitige Zivilsachen;

b.     gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit;

c.     gerichtliche Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;

d.     die Schiedsgerichtsbarkeit.

Art. 6 Abs. 2 ZPO Handelsgericht

Eine Streitigkeit gilt als handelsrechtlich, wenn:

a.     die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist;

b.     gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht; und

c.     die Parteien im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind.

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