Betreibung / Rechtsöffnung: Öffentlich-rechtliche Körperschaft: Rechtsschutzanspruch nur bei fehlender Entscheidkompetenz

SchKG 82

Eine öffentlich-rechtliche Körperschaft kann nur die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn sie selber keinen Entscheid fällen kann.

Kann die Behörde selber eine Verfügung erlassen, vermag weder eine Schuldanerkennung noch ein Verlustschein zur provisorischen Rechtsöffnung zu verhelfen.

Quelle

FRIBOURG, Cour d’appel, 19.07.2012 (BlSchK 80 (2016) 72 f.)

Art. 82 SchKG

3. Durch provisorische Rechtsöffnung

a. Voraussetzungen

Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.

2 Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.

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