SchKG: Betreibung auf Grundpfandverwertung: Lastenverzeichnis und Rechtsweg

SchKG 17 und SchKG 140 Abs. 2 bzw. VZG 39

Der Eigentümer des Pfandobjektes berief sich mit Schreiben vom 21.10.2013 auf SchKG 140, erhob Widerspruch gegen das Lastenverzeichnis und bestritt den Zinssatz und den Zinsbeginn, der vom Betreibungsamt des Bezirkes Morges für die Schuldbriefe im zweiten Rang festgelegt worden war. Er verlangte die Anwendung eines Zinses von 5 % ab dem Tag des Grundstückverkaufs, mangels Vorlegung der Titel durch den Inhaber. Das Betreibungsamt lehnte es ab, die in SchKG 140 vorgesehenen Fristen festzusetzen, da das Lastenverzeichnis mit den im Grundbuch eingetragenen Angaben übereinstimme und folglich endgültig sei.

Der Eigentümer des Pfandobjektes musste etliches veranlassen, einiges durchlaufen und verschiedene Instanzen bemühen, bis ihm – nota bene nach Verwertung seines Grundstückes – das Bundesgericht in der Rechtswegefrage, d.h. in der Unterscheidung zwischen (SchKG-)Beschwerde und Lastenbereinigungsklage, Recht gab. In den Kernpunkten hielt es zusammengefasst folgendes fest:

  • Der Pfandeigentümer hat entgegen der Feststellung der kantonalen Behörde den Umfang der sichergestellten Forderung beanstandet, eine Rüge, welche die Eröffnung des Lastenbereinigungsverfahrens gemäss SchKG 106 – 109 einleitete (vgl. SchKG 140 Abs. 2 Satz 2; BGE 112 III 109, Erw. 4a; BGE 5A_272/2014, Erw. 4.1, vom 21.07.2014)
  • Gemäss VZG 102 in Verbindung mit VZG 39 Abs. 1 musste das Betreibungsamt gemäss SchKG 107 Abs. 5 vorgehen, d.h. die Rollen im Lastenbereinigungsverfahren zuweisen (vgl. zu den Grundsätzen der Zuweisung: VZG 39 Abs. 2 und BGE 5A_272/2014, Erw. 4.1, vom 21.07.2014) und dem Kläger eine peremptorische Frist von zwanzig Tagen zur Einreichung der Klage setzen.

Die Beschwerde des Pfandeigentümers wurde, soweit sie zulässig war, gutgeheissen, das kantonale Urteil aufgehoben und in dem Sinne geändert, dass das Betreibungsamt aufgefordert wurde, dem Widerspruch des Beschwerdeführers des Beschwerdeführers vom 21.10.2013 Folge zu geben.

Hartnäckigkeit macht sich also doch „bezahlt“.

Quelle

BGE 5A_852/2014 vom 23.03.2015

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