Erbrecht: Kosten einer Erbenvertreter-Bestellung bei Annahme unter öffentlichem Inventar

ZGB 602 Abs. 3

Gemäss einem neueren Entscheid des Bundesgerichts haftet für die Verfahrenskosten einer Erbenvertreter-Bestellung grundsätzlich der Nachlass (und nur ausnahmsweise der die Erbenvertretung verursachende Miterbe), wobei diese Kosten als Erbgangsschulden von der Präklusionswirkung des öffentlichen Inventars nicht erfasst werden und somit auch gegenüber jenen Erben bestehen, die den Nachlass unter öffentlichem Inventar angenommen haben.

Quelle

BGE 5A_241/2014 vom 28.05.2014

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