ZGB 602 Abs. 3
Gemäss einem neueren Entscheid des Bundesgerichts haftet für die Verfahrenskosten einer Erbenvertreter-Bestellung grundsätzlich der Nachlass (und nur ausnahmsweise der die Erbenvertretung verursachende Miterbe), wobei diese Kosten als Erbgangsschulden von der Präklusionswirkung des öffentlichen Inventars nicht erfasst werden und somit auch gegenüber jenen Erben bestehen, die den Nachlass unter öffentlichem Inventar angenommen haben.
Quelle
BGE 5A_241/2014 vom 28.05.2014
Linktipps zu Erbenvertreter-Bestellung
- Erbenvertreter und Erbschaftsverwalter | erben-gemeinschaft.ch
- Spezialfall: Erbgangsschulden | oeffentliches-inventar.ch