Keine Klage unter Stockwerkeigentümern auf Reglements-Einhaltung ohne Anrufung von Rechtsbehelfen

Rechtsbehelfe = Eigentums- oder Besitzesschutz-Klage oder solche, die im Mit- und Stockwerkeigentumsrecht vorgesehen sind

 Einem Stockwerkeigentümer stehen gegen einen andern Stockwerkeigentümer grundsätzlich offen:

  • Klage aus Eigentum
  • Klage aus Besitz
  • im Mit- und Stockwerkeigentum vorgesehene Rechtshelfe

Eine Klage auf Einhaltung des Benützungs- und Verwaltungsreglementes, ohne gleichzeitig andere Rechte wie Eigentum, Besitz, zB übermässige Immissionen (Lärm, Lichtverschmutzung, Gerüche usw.) als verletzt geltend zu machen, ist zwischen Stockwerkeigentümern gesetzlich nicht vorgesehen.

Für die Einhaltung des Reglements ist die Stockwerkeigentümerversammlung als oberstes Organ der StWEG zuständig; deren Beschluss kann unter den allgemeinen Voraussetzungen gerichtlich angefochten werden.

Quelle

BGE 5A_640/2012 vom 13.11.2013 (= ZBGR 95 (2014) 279 ff.) 

Weiterführende Informationen / Linktipps

Stockwerkeigentum | stockwerk-eigentum.ch

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