VR-Haftung: Schaden einer erfolglosen Namenaktien-Eintragungsverweigerung

Aktiengesellschaft: Aktienrechtliche Verantwortlichkeit nach OR 754

Im Rechtsstreit von BGE 139 III 24 ff. hat sich das Schweizerische Bundesgericht im Wesentlichen mit den folgenden beiden Streitpunkten auseinanderzusetzen. Zusammenfassend lautete das Ergebnis:

Aktienrechtliche Verantwortlichkeit [OR 754]

Haftung des Verwaltungsrats (VR) für die Kosten eines erfolglos geführten Prozesses über die Eintragungsverweigerung von Namenaktien im Aktienbuch der Gesellschaft.

Das Bundesgericht erkannte, dass die Verweigerung der Eintragung nicht im Interesse der Gesellschaft erfolgte, dass das Gleichbehandlungsgebot der Aktionäre verletzt worden und, dass gegen das Rechtsmissbrauchsverbot verstossen worden sei. Die eingeklagten VR-Mitglieder hatten sich durch ihr Verhalten schadersatzpflichtig gemacht. Das Urteil zeigt deutlich auf, dass die Abwehr unerwünschter Namenaktionäre nicht ein folgenloses (Macht-)Spiel“ ist, sondern die erfolglosen VR-Mitglieder auch persönlich und finanziell treffen kann.

Streitwertberechnung [ZPO 93 Abs. 1]

Zusammenrechnung von geltend gemachten Ansprüchen bei einer einfachen Streitgenossenschaft.

Das Bundesgericht erwog, dass eine Zusammenrechnung der Streitwerte dann unzulässig sei, wenn eine Forderung gleichzeitig gegen mehrere Solidarschuldner geltend gemacht würde (für Einzelheiten vgl. BGE 139 III 24 ff., Erw. 4.1-4.4).

Quelle

BGE 4A_375/2012 vom 20.11.2012 (BGE 139 III 24 ff.) | polyreg.ch

Weiterführende Informationen / Linktipps

VR-Haftung | vr-haftung.ch

Aktienrechtliche Verantwortlichkeit | aktiengesellschaft.ch

Organhaftung | organhaftung.ch

Aktie / andere-beteiligungspapiere: Aktienbuch | aktiengesellschaft.ch

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