Strafbare Gefälligkeitsrechnung

Es macht sich objektiv des Tatbestands der Urkundenfälschung strafbar, wer eine unwahre Rechnung, zB für andere als tatsächlich erfolgte Leistungen [sog. „Gefälligkeitsrechnung“], an einen buchführungspflichtigen Empfänger ausstellt, die als Buchhaltungsbeleg dient und daher als Urkunde von erhöhter Glaubwürdigkeit gilt [vgl. StGB 251 OR 957].

In casu erweckte der Rechnungs-Aussteller den Eindruck, es handle sich um geschäftliche Auslagen der G. AG. Mit den inhaltlich unwahren Rechnungen wurde die Buchhaltung der G. AG verfälscht: Private Auslagen wurden zu Unrecht als geschäftsbedingt ausgewiesen und dadurch der Gewinn der G. AG geschmälert.

Das Bundesgericht hat damit seine in der Rechtslehre kritisierte Rechtsprechung zu inhaltlich unwahren Rechnungen präzisierend ausgedehnt.

Quelle

BGE 6B_571/2011 vom 24.05.2012 (zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehen)

Weiterführende Informationen / Linktipps

Weitere Ausdehnung der strafbaren Falschbeurkundung | strafprozess.ch

Die Kommentare sind geschlossen.