Konkurrenzverbot und Gewinnabschöpfung
Das Bundesgericht wies die Beschwerde eines ehem. handlungsbevollmächtigten Arbeitnehmers ab, der während des laufenden Arbeitsverhältnisses…
Das Bundesgericht wies die Beschwerde eines ehem. handlungsbevollmächtigten Arbeitnehmers ab, der während des laufenden Arbeitsverhältnisses…
Die Anwendbarkeit eines nachvertraglichen Konkurrenzverbotes gemäss OR 340 setzt voraus: Schädigung des Arbeitgebers durch Verwendung der Kenntnisse des Kundenkreises oder des Geschäfts- bzw. Fabrikationsgeheimnisses…
Kein vorsorgliches Verbot für jede konkurrenzierende Tätigkeit. Das Bundesgericht bestätigt in BGE 4A_611/2011 das…
Das Bundesgericht erachtet die Erfassung von Überstunden in der Buchhaltung des Arbeitgebers als transitorische Passiven als rechtsgenügenden Beweis für Notwendigkeit, Leistung und Ausmass der Überstunden.… Mehr lesen »Überstunden: Beweis durch Beizug der Arbeitgeberbuchhaltung
Der Arbeitnehmer kann ein legitimes Interesse besitzen, die vertraglich vereinbarte Leistung tatsächlich erbringen zu dürfen. Das Interesse an einer tatsächlichen Beschäftigung wurde vom Bundesgericht im Falle eines professionellen Sportlers, namentlich eines Fussballspielers der obersten Liga (Edi Barnetta) anerkannt.
Leistungen, die der Arbeitgeber seinem Personal (Lohnausweisempfänger) erbringt, gelten als entgeltliche Leistungen, die im Lohnausweis zu deklarieren sind. Solche Privatanteile gegenüber Lohnausweisempfängern unterliegen der Mehrwertsteuer.