Die Anwendbarkeit eines nachvertraglichen Konkurrenzverbotes gemäss OR 340 setzt voraus:
- Schädigung des Arbeitgebers durch Verwendung der Kenntnisse des Kundenkreises oder des Geschäfts- bzw. Fabrikationsgeheimnisses
Eine Schädigung ist laut Rechtsprechung (vgl. BGE 4C.100/2006) in folgenden Fällen nicht gegeben:
- Starke persönliche Bindung des Kunden an den Arbeitgeber
- Wirkung
- kein Kundenwechsel
- Wirkung
- Starke persönliche Bindung des Kunden an den Arbeitnehmer
- Wirkung
- Kunden wechseln nicht wegen der besonderen Kenntnisse des Arbeitnehmers, sondern wegen der persönlichen Bindung
- Es würde am notwendigen Kausalzusammenhang fehlen.
- Wirkung
In casu nahm das Bundesgericht für den Dienstleistungsangebot „Coaching von Führungskräften u.a. im Personalbereich“ angesichts des Beweisergebnisses, wonach sich Kunden zu 70 % aufgrund seiner Persönlichkeit für einen Coach entscheiden, an, dass bei einem Coach die persönlichen Elemente überwiegen und daher das Konkurrenzverbot nicht wirksam sei.
Quelle
BGE 4A_489/2011
Weiterführende Informationen / Linktipps
Konkurrenzverbot | konkurrenzverbot.ch