Kein vorsorgliches Verbot für jede konkurrenzierende Tätigkeit.
Das Bundesgericht bestätigt in BGE 4A_611/2011 das Kundenabwerbeverbot gestützt auf die Treuepflicht des Arbeitnehmers [OR 321a] und befürwortet seine Herausgabepflicht [OR 321b]. Gemäss Bundesgericht hat die Vorinstanz zu Recht einen Arbeitnehmer an angewiesen, zur Verhinderung einer Kundenabwerbung bestimmte Dokumente, insbesondere mit vertraulichem Inhalt, auf das Ende des Arbeitsverhältnisses herauszugeben [vgl. OR 339a]. Dem Arbeitgeber kann im Falle der Herausgabeweigerung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohen.
Der Arbeitgeber drang jedoch mit seinem Begehren, es sei dem Arbeitnehmer vorsorglich jede konkurrierende Tätigkeit zu verbieten, nicht durch.
Quelle: BGE 4A_611/2011
Weiterführende Informationen / Linktipps:
- Herausgabepflicht | arbeitnehmertreue.ch
- Personalabwerbung | personalabwerbung.ch