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SchKG / Betreibung – Definitive Rechtsöffnung: Erbschein als definitiver Rechtsöffnungstitel

ZPO 80 Abs. 1

Ein Erbschein (bzw. eine Erbenbescheinigung) bildet auch ohne Vollstreckungsbescheinigung grundsätzlich ein definitiver Rechtsöffnungstitel,

  • weil dagegen kein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung mehr zur Verfügung steht.

Quelle

Obergericht des Kantons Zürich
I.Zivilkammer
Urteil vom 13.11.2024
RT240141

ZR 124 (2025) Nr. 7, S. 35

Weiterführende Informationen / Linktipps

Quelle

Bürgi Nägeli Rechtsanwälte