ZPO 80 Abs. 1
Ein Erbschein (bzw. eine Erbenbescheinigung) bildet auch ohne Vollstreckungsbescheinigung grundsätzlich ein definitiver Rechtsöffnungstitel,
- weil dagegen kein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung mehr zur Verfügung steht.
Quelle
Obergericht des Kantons Zürich
I.Zivilkammer
Urteil vom 13.11.2024
RT240141
ZR 124 (2025) Nr. 7, S. 35
Weiterführende Informationen / Linktipps
Quelle
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte