Gerechtfertigte fristlose Kündigung des Arbeitnehmers

Der Arbeitnehmer kann ein legitimes Interesse besitzen, die vertraglich vereinbarte Leistung tatsächlich erbringen zu dürfen. Das Interesse an einer tatsächlichen Beschäftigung wurde vom Bundesgericht im Falle eines professionellen Sportlers, namentlich eines Fussballspielers der obersten Liga (Edi Barnetta) anerkannt.

Ein Arbeitnehmer, der nicht mehr arbeitet, verliert auf dem Arbeitsmarkt an Wert, seine Vermittelbarkeit reduziert sich und sein berufliches Fortkommen wird dadurch gefährdet. Ein Beschäftigungsrecht wird in der Rechtslehre anerkannt für Piloten, Berufssportler, Chirurgen und Künstler (vgl. BK-REHBINDER/STOECKLI, N 13 zu OR 328). Verletzt der Arbeitgeber seine diesbezügliche Beschäftigungspflicht, ist der betroffene Arbeitnehmer zur fristlosen Kündigung des Arbeitsvertrages aus wichtigen Gründen im Sinne von OR 337 Abs. 1 berechtigt.

(BGE 137 III 303)

Weiterführende Informationen:

Die Kommentare sind geschlossen.