Antrag auf Prozessentschädigungs-Sicherstellung ohne Bezifferung

ZPO 99 

Der Sachverhalt

In einem Prozess, in welchem Y. beim Bezirksgericht Rheinfelden Klage auf Bestreitung neuen Vermögens gemäss SchKG 265a Abs. 4 erhob und das Gericht dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege bewilligte bzw. RA Mahendra Williams als unentgeltlichen Rechtsbeistand einsetzte, stellte die Beklagte X. AG u.a. folgendes Rechtsbegehren:

„Die klagende Partei sei zu verpflichten, für die nach gerichtlichem Ermessen festzusetzende Parteientschädigung samt Auslagen der beklagten Partei gemäss dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte Sicherheit zu leisten“.

Die X. AG beantragte zudem, dem Y. sei die unentgeltliche Rechtspflege nicht zu gewähren.

Das BG Rheinfelden gewährte Y. weiter die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung; das Sicherstellungsgesuch der X. AG wies es demgegenüber ab.

Das Obergericht des Kantons Aargau trat auf die Beschwerde nicht ein.

 Das von der X. AG angerufene Bundesgericht hiess die Beschwerde der X. AG teilweise gut und wies die Angelegenheit an das Obergericht des Kantons Aargau zurück.

Der Entscheid

Gemäss Bundesgericht muss der Antrag auf Sicherstellung der Parteientschädigung (ZPO 99) nicht beziffert sein (Erw. 3.2).

Die Beschwerde der X. AG war damit begründet, soweit auf sie eingetreten werden konnte. Da das Obergericht noch nicht in der Sache entschieden hatte, war die Beschwerde – entgegen der reformatorischen Anträge der Beschwerdeführerin – zur weiteren Behandlung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Quelle

BGE 5A_126/2014 vom 10.07.2014   =   BGE 140 III 444 ff. 

Weiterführende Informationen / Linktipps

Unentgeltliche Rechtspflege | unentgeltliche-rechtspflege.ch

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