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Nachsteuerverfahren – Nachträglich eingereichte Quittung

DBG 151 Abs. 1 + DBG 153 Abs. 3; StHG 53 Abs. 1

Sachverhalt

Gestützt auf eine Meldung der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern

  • eröffnete das Kantonale Steueramt Nidwalden gegen (den in der fraglichen Steuerperiode in U.________/NW wohnhaft gewesenen) A.________
  • ein Nachsteuerverfahren für die mit Verfügungen vom 31.03.2021
  • rechtskräftig veranlagte Steuerperiode 2019
    • betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie
    • die direkte Bundessteuer.

Prozess-History

  • Veranlagungsverfügungen
    • Mit Veranlagungsverfügungen (Nachsteuern) vom 02.08.2022 wurden aufgrund eines bisher nicht berücksichtigten Einkommens aus Vermittlungstätigkeit Nachsteuern festgesetzt
      • in der Höhe von Fr. 28’160.80 (direkte Bundessteuer) und
      • von Fr. 38’268.80 (Kantons- und Gemeindesteuern).
  • Einspracheentscheid Kantonales Steueramt
    • Eine dagegen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt mit Einspracheentscheiden vom 25.09.2023 ab.
  • Verwaltungsgerichtsbeschwerde Nidwalden
    • Gegen die Einspracheentscheide vom 25.09.2023 erhob A.________ Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht Nidwalden mit Entscheid vom 25.03.2024 abwies.
  • Anrufung des Bundesgerichts
    • A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 25.03.2024 sei aufzuheben. 

Erwägungen des Bundesgerichts

Eine erst spät im Nachsteuerverfahren eingereichte Quittung

  • kann eine behauptete Weiterleitung
    • einer Vermittlungsprovision von CHF 340’000 nicht nachweisen,
      • weshalb an der Nachbesteuerung festzuhalten ist.

Letztinstanzlich unbestritten war, dass der Beschwerdeführer von B.________ im Jahr 2019 eine Bargeldzahlung von Fr. 340’000.- im Zusammenhang mit einer Provision erhalten hat.

  • Strittig war hingegen,
    • ob er diese Zahlung
      • für sich selbst im Rahmen einer Vermittlungstätigkeit oder
      • – wie er selbst behauptet – lediglich als Bote entgegengenommen und
      • am nächsten Tag an den wirtschaftlich Berechtigten,
        • eine Drittperson namens D.________,
        • weitergeleitet hat.
  • Gemäss Beschwerdeführer lasse sich letztere Sachverhaltsvariante durch die handschriftliche Quittung von D.________ vom 12.04.2019 belegen.

Die Vorinstanz hatte kein Bundesrecht verletzt, als sie feststellte, der Beschwerdeführer habe aus einer Vermittlungstätigkeit eine Provision in der Höhe von Fr. 340’000.- erhalten, und sie in der Folge diesen Betrag für die Steuerperiode 2019 als Einkunft aufrechnete.

Die Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer ist somit abzuweisen.

Entscheid des Bundesgerichts

  • Die Beschwerde wird abgewiesen.
  • Die Gerichtskosten von Fr. 5’500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  • Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Steueramt Nidwalden, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Steuerabteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

BGer 9C_333/2024 vom 03.09.2025

3. Kapitel: Nachsteuern

Art. 151 DBG   Ordentliche Nachsteuer254

1 Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismittel, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, so wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert.

2 Hat der Steuerpflichtige Einkommen, Vermögen und Reingewinn in seiner Steuererklärung vollständig und genau angegeben und das Eigenkapital zutreffend ausgewiesen und haben die Steuerbehörden die Bewertung anerkannt, so kann keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die Bewertung ungenügend war.255

Art. 153 DBG   Verfahren

1 Die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens wird dem Steuerpflichtigen schriftlich mitgeteilt.

1bis Wenn bei Einleitung des Verfahrens ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung weder eingeleitet wird, noch hängig ist, noch von vornherein ausgeschlossen werden kann, wird die steuerpflichtige Person auf die Möglichkeit der späteren Einleitung eines solchen Strafverfahrens aufmerksam gemacht.256

2 Das Verfahren, das beim Tod des Steuerpflichtigen noch nicht eingeleitet oder noch nicht abgeschlossen ist, wird gegenüber den Erben eingeleitet oder fortgesetzt.

3 Im Übrigen sind die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze, das Veranlagungs- und das Beschwerdeverfahren sinngemäss anwendbar.

Art. 53 StHG Ordentliche Nachsteuer

203

1   Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung  unvollständig  ist,  oder  ist  eine  unterbliebene  oder  unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, so wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert. Wegen ungenügender Bewertung allein kann keine Nachsteuer erhoben werden.

2   Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist.

3   Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht.

4   Wenn bei Einleitung eines Nachsteuerverfahrens ein Strafverfahren wegen Steuer-hinterziehung weder eingeleitet  wird  noch  hängig  ist  noch  on vornherein  aus geschlossen werden kann, wird die steuerpflichtige Person auf die Möglichkeit der späteren Einleitung eines solchen Strafverfahrens aufmerksam gemacht.

Quelle

Bürgi Nägeli Redaktionsteam