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Abfall / Altlasten – Abfalldeponie „La Pila“ in Freiburg: Verteilung der Sanierungskosten nicht zu beanstanden

Summary

Das Bundesgericht (BGer) hat die

  • Beschwerden
    • der Stadt Freiburg und des Nachfolgeunternehmens von „Condensateurs Fribourg SA“
      • im Zusammenhang mit der
        • Verteilung der Kosten für die Sanierung der Abfalldeponie „La Pila“
  • abgewiesen.

Im Bundesgerichtsentscheid wurde folgender Kostenverteiler bestätigt:

  • Stadt Freiburg (als ehemalige Betreiberin der Anlage): 45 %;
  • Kanton Freiburg: 30 %;
  • Nachfolgeunternehmen der Firma „Condensateurs Fribourg SA“, welche früher mit PCB belastete Abfälle deponiert hatte: 25 %.

Begründung in der Medienmitteilung des Bundesgerichts

«Die Stadt Freiburg betrieb von 1952 bis 1973 die in der Gemeinde Hauterive gelegene Abfalldeponie „La Pila“. Untersuchungen ab dem Jahr 2004 ergaben, dass der Standort massiv mit PCB verseucht war. Im Grundwasser, das in die Saane floss, wurden überhöhte PCB-Werte festgestellt. Weitere Abklärungen ergaben, dass das Unternehmen „Condensateurs Fribourg SA“ seinerzeit mit PCB belastete Abfälle deponiert hatte. 2021 beschloss die heutige Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt (RIMU) des Kantons Freiburg eine Totalsanierung im Kostenumfang von rund 150 Millionen Franken. Bereits 2020 entschied die RIMU über den Schlüssel zur Verteilung der bis Ende 2019 aufgelaufenen Kosten (nach Abzug der Bundesbeiträge) von 14,7 Millionen Franken. Der Stadt Freiburg wurden dabei 45 Prozent angelastet, 25 Prozent der Nachfolgefirma von „Condensateurs Fribourg SA“ und 30 Prozent dem Kanton Freiburg (unter Einschluss eines auf unbekannte Verursacher entfallenden Anteils von 5 Prozent). Das Freiburger Kantonsgericht wies die Beschwerden der Stadt und des Nachfolgeunternehmens von „Condensateurs Fribourg SA“ 2023 ab.

Das Bundesgericht weist ihre Beschwerden ebenfalls ab. Das Nachfolgeunternehmen von „Condensateurs Fribourg SA“ machte geltend, dass einzig die unsachgemässe Behandlung der Abfälle durch die Stadt Freiburg als unmittelbare Ursache der Verschmutzung zu erachten sei. Gemäss Bundesgericht ist das Freiburger Kantonsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Deponierung des PCB für sich eine unmittelbare Ursache der Verschmutzung darstellt und das Nachfolgeunternehmen im Sinne des Umweltschutzgesetzes als Verursacherin (Verhaltensstörerin) zu gelten hat. Die Kostenverteilung als solche ist nicht zu beanstanden. Sie beruht auf einer detaillierten Analyse der Situation. Die Vorinstanz durfte davon ausgehen, dass die „Condensateurs Fribourg SA“ die hauptsächliche Deponentin von PCB-haltigen Abfällen in der Anlage „La Pila“ war. Ihre Verantwortlichkeit für die Verschmutzung erscheint zwar bedeutend, aber nicht vorrangig. Die Stadt Freiburg als Betreiberin der Deponie hat ab 1959 trotz zahlreicher Beschwerden und Meldungen über die Verschmutzung der Saane weiterhin wissentlich die Deponierung gefährlicher Abfälle in der Anlage „La Pila“ zugelassen. Die Art und Weise, wie die Deponie „La Pila“ betrieben wurde, war zweifelhaft. Mit der Festlegung eines Kostenanteils von 45 Prozent für die Stadt Freiburg hat die Vorinstanz ihr Ermessen nicht überschritten. Der Kanton Freiburg blieb nach Bekanntwerden der Situation völlig passiv. Er verletzte damit seine Pflicht als Aufsichtsbehörde schwer. Der ihm (neben den 5 Prozent für unbekannte Verursacher) auferlegte Anteil von 25 Prozent ist nicht zu beanstanden. Korrekt war schliesslich auch, dass das Nachfolgeunternehmen 2022 zur Leistung einer Bankgarantie über 22,5 Millionen Franken zur Sicherstellung künftiger Kosten verpflichtet wurde.»

Bundesgerichtsentscheide

BGer 1C_465/2023 /
BGer 1C_488/2023 /
BGer 1C_219/2024
vom 26.11.2025

Quelle

Redaktionsteam Bürgi Nägeli Rechtsanwälte