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Spätes Abholen einer Gerichtsurkunde: Keine Sorgfaltspflichtverletzung

Sachverhalt + Begründung

Wartet ein Pflichtverteidiger mit der Abholung von 2 Gerichtsurkunden-Einschreiben bis zum letzten Tag der Abholungsfrist,

  • liegt keine Sorgfaltspflichtverletzung vor.

Weiter ist die Abberufung des Pflichtverteidigers gegen den Willen des inhaftierten Beschuldigten nicht gerechtfertigt:

  • Die Präsidentin der Strafkammer des Genfer Berufungsgerichts nahm an, dass der Anwalt systematisch handle. Damit ging sie zu weit.

Die Vorwürfe gegen den Pflichtverteidiger des Beschwerdeführers rechtfertigen keine Entlassung aus dem Mandat.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann laut Bundesgericht weder davon ausgegangen werden,

  • dass das Verhalten des Verteidigers als offensichtliches Versäumnis anzusehen ist,
  • noch dass eine wirksame Verteidigung nicht mehr gewährleistet wäre.

Unter dem Gesichtspunkt von StPO 134 Abs. 2 könnte die Beurteilung in Zukunft jedoch anders ausfallen,

  • wenn andere festgestellte Tatsachen darauf hindeuten würden,
    • dass der Pflichtverteidiger Versäumnisse begangen hat,
      • die aufgrund der mangelnden Wirksamkeit der Verteidigung einen Grund für die Entlassung darstellen könnten,
    • insbesondere wenn sich die Praxis bestätigen sollte,
      • mit dem Abholen der eingeschriebenen Gerichtsdokumente bis zum letzten Tag der Postlaufzeit zu warten. 

Die Beschwerde war daher gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben.

Entscheid des Bundesgerichts

Aus diesen Gründen entscheidet das Bundesgericht: 

  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dem Vertreter des Beschwerdeführers wird eine Entschädigung von 1’000 Franken zu Lasten des Kantons Genf zugesprochen.
  4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gegenstandslos.
  5. Das vorliegende Urteil wird dem Vertreter des Beschwerdeführers, der Staatsanwaltschaft der Republik und des Kantons Genf und der Präsidentin der Strafkammer für Berufungen und Revisionen des Gerichtshofs der Republik und des Kantons Genf mitgeteilt.

BGer 7B_799/2025 vom 15.12.2025

Art. 134 StPO   Widerruf und Wechsel der amtlichen Verteidigung

1 Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat.

2 Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person.

Weiterführende Informationen

Pflichtverteidigerwechsel

Strafprozessrecht

Quelle

Redaktionsteam Bürgi Nägeli Rechtsanwälte