Sachverhalt
«Am 19. März 2025 gelangte der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht mit einer gegen den Advokaten A____ und/oder die Advokatin C____ und/oder die Advokatin B____ gerichteten Anzeige an die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt. Darin ersuchte er um Überprüfung, ob die betroffenen Advokaten und Advokatinnen ihre Pflicht zur ordnungsgemässen Führung einer Kanzlei verletzt haben könnten. Mit Verfügung vom 8. April 2025 stellte der Instruktionsrichter fest, dass C____ sich im Anwaltsregister Basel-Stadt habe löschen lassen und nicht mehr Partei des vorliegenden Verfahrens sei. A____ beantragte sodann im Einverständnis mit B____ mit Stellungnahme vom 16. April 2025, auf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens sei zu verzichten. Am 22. April 2025 trat der bisherige Instruktionsrichter in den Ausstand und beteiligte sich nicht mehr an diesem Verfahren. Für die weiteren Ausführungen des Anzeigestellers und der betroffenen Advokaten wird, soweit von Belang, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.» (Auszug aus Gerichtsurteil vom 08.10.2025)
Begründung
Die beanzeigten Advokaten mussten nicht mit diesem Verfahren rechnen:
- Die Erreichbarkeit einer Anwaltskanzlei ist insbesondere dann unabdingbar,
- wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit behördliche Akten eines entsprechenden Verfahrens zugestellt werden könnten.
- Wie der beanzeigte Advokat indes zutreffend ausführte,
- kann es etwa auch in einem Strafverfahren durchaus vorkommen,
- dass der ursprüngliche Verteidiger bei einer erneuten Festnahme eines Mandanten nicht zeitnah erreicht werden kann,
- weshalb dann oft auf einen Pikettanwalt zurückzugreifen ist.
- dass der ursprüngliche Verteidiger bei einer erneuten Festnahme eines Mandanten nicht zeitnah erreicht werden kann,
- kann es etwa auch in einem Strafverfahren durchaus vorkommen,
Angesichts dieser Umstände, insbesondere der vergleichsweisen kurzen Abwesenheitsdauer in der Fasnachtswoche,
- ist vorliegend die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nicht angezeigt.
Entscheid der Aufsichtsbehörde
Demgemäss erkennt die Aufsichtskommission:
- Gegen den beanzeigten Advokaten A____ und die beanzeigte Advokatin B____ wird kein Disziplinarverfahren eingeleitet.
- Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben.
- Mitteilung an:
- Beanzeigte
- Anzeigesteller
- Advokatenkammer Basel-Stadt
Aufsichtskommission über Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt
Entscheid vom 08.10.2025
AK.2025.27
Art. 12 BGFA Berufsregeln
Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln:
- Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus.
- Sie üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus.
- Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen.
- Sie können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht.
- Sie dürfen vor Beendigung eines Rechtsstreits mit der Klientin oder dem Klienten keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Falle eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten.
- Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen; die Versicherungssumme muss mindestens eine Million Franken pro Jahr betragen; anstelle der Haftpflichtversicherung können andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht werden.
- Sie sind verpflichtet, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen.
- Sie bewahren die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf.
- Sie klären ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars.
- Sie teilen der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register mit.
Weiterführende Informationen
Verfügbarkeit
Anwaltserreichbarkeit
Quelle
Redaktionsteam Bürgi Nägeli Rechtsanwälte