SVG 90a
Ein Motorradfahrer (Leasingnehmer) fuhr mit seinem Motorrad anstatt mit den erlaubten 80 km/h mit 151 km/h.
Der zuständige Richter nahm an, dass der beschuldigte Motorradfahrer durch die Beschlagnahme von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abzuhalten sei. Dass das Motorrad geleast und damit nicht sein Eigentum war, bildete kein Einziehungs- und Verwertungshindernis. Entscheidend war, so auch für das bestätigende Bundesgericht, ob das Motorrad weiterhin zur Verfügung des Rasers stehe oder nicht. Da der Leasinggeber nicht gewährleisten kann, dass das Fahrzeug nicht mehr in den Besitz des Leasingnehmers bzw. Rasers gelangt, war die Beschlagnahme, die anschliessende Einziehung und die Verwertung zulässig.
Quelle
BGE 1B_406/2013 vom 16.05.2014
Weiterführende Informationen / Linktipps
Einziehung Raserfahrzeug (26.08.2013) | bnlawyers.ch
Via Sicura: Erste Massnahmen ab Januar 2013 (21.11.2012) | law-news.ch
Verkehrsrecht | verkehrs-recht.ch
Bussenkatalog | bussenkatalog.ch