Einziehung Raserfahrzeug

(als Folge der neuen „Via Sicura“-Regeln)

Sachverhalt

Die Kantonspolizei Aargau stoppte am 10.01.2013 in Eiken den vom deutschen Staatsangehörigen gelenkten BMW X6 M mit deutschen Kontrollschildern, nachdem die Geschwindigkeitsmessung ergeben hatte, dass er die ausserorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um netto 69 km/h überschritten hatte. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beschlagnahmte das Fahrzeug gleichentags zur Sicherstellung von Geldstrafen, Bussen und Kosten sowie zur Einziehung gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b und d StPO, mit der Begründung, die dem Fahrer vorgeworfene Verkehrsregelverletzung werde nach Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG mit Freiheitsstrafe zwischen einem und vier Jahren geahndet. Mangels festen Wohnsitzes in der Schweiz sei es nicht möglich, sein Vorstrafenregister und seinen automobilistischen Leumund umgehend abzuklären. Die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau wies die Beschwerde gegen den Beschlagnahmebefehl – soweit sie darauf eintrat – ab. (Vgl. BGE 1B_98/2013, lit. A.)

Erwägungen

Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid zum Schluss gelangt, die Beschlagnahme des BMW X6 M sei im Hinblick auf dessen allfällige Einziehung nach Art. 90a SVG sei gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO zulässig. Offen liess sie die Frage, ob die Beschlagnahme des Fahrzeugs auch zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen nach Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO zulässig sei.

Als Zwangsmassnahme im Sinn von Art. 196 StPO kann eine Beschlagnahme unter folgenden Voraussetzungen angeordnet werden:

  1. Gesetzliche Grundlage
  2. Hinreichender Tatverdacht
  3. Verhältnismässigkeit
  4. Rechtfertigung durch die Bedeutung der Straftat (Art. 197 Abs. 1 StPO).

Eine Beschlagnahme ist u.a. im Hinblick auf eine allfällige Einziehung durch den Strafrichter zulässig (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO).

Das Bundesgericht befasste sich eingehend mit den Zwangsmassnahme-Voraussetzungen:

  1. Gesetzliche Grundlage = erfüllt
  2. Hinreichender Tatverdacht = erstellt
  3. Verhältnismässigkeit = „(gerade noch) vertretbar“ (siehe nachfolgend)
  4. Rechtsfertigung durch die Bedeutung der Straftat = gegeben

Auf die Frage der Verhältnismässigkeit soll an dieser Stelle etwas näher eingegangen werden. Das Bundesgericht hielt dazu folgendes fest:

Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV) muss die Beschlagnahme des Fahrzeugs geeignet und erforderlich sein, um dessen Einziehung sicherzustellen; dass sie angesichts der Schwere des strafrechtlichen Vorwurfs grundsätzlich gerechtfertigt ist, wurde bereits dargelegt (…). Fraglich erscheint, ob die Beschlagnahme des Fahrzeugs zur Sicherung einer allfälligen Einziehung erforderlich ist. Beim Beschwerdeführer handelt es sich nach den Akten um einen solventen, in geordneten Verhältnissen lebenden und – ausserhalb des Strassenverkehrs – gesetzestreuen deutschen Staatsangehörigen, von dem erwartet werden kann, dass er sich den Konsequenzen einer allfälligen Verurteilung unterzieht. Allerdings wäre es für ihn ein Leichtes, das Fahrzeug nach einer Freigabe in sein Heimatland überführen, was eine allfällige Einziehung jedenfalls erschweren würde. Eine mildere Massnahme, den Schweizerischen Strafverfolgungsbehörden den Zugriff auf das Fahrzeug zu sichern, ist nicht ersichtlich. Insgesamt erscheint die Beschlagnahme daher auch unter diesem Gesichtspunkt (gerade noch) vertretbar. Die Strafverfolgungsbehörden werden allerdings dem Umstand, dass die Beschlagnahme unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit heikel erscheinen könnte, durch eine besonders beförderliche Verfahrensführung Rechnung zu tragen haben.“ (vgl. BGE 1B_98/2013, Erw. 2.4).

Selbstverständlich sind auch die Erwägungen zu den anderen Zwangsmassnahme-Voraussetzungen lesenswert.

Entscheid

Die Beschwerde des Fahrzeuglenkers wurde vom Bundesgericht als unbegründet abgewiesen.

Quelle

BGE 1B_98/2013 vom 25.04.2013

Weiterführende Informationen / Linktipps

Via Sicura: Massnahmen Januar 2013 | law-news.ch
Verkehrsrecht | verkehrs-recht.ch
Bussenkatalog | bussenkatalog.ch

 

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