Reiserecht Flugverspätungen: EU-Gerichtshof stärkt Rechte der Flugpassagiere

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Rechte von Reisenden nun auch bei verspäteten Anschlussflügen gestärkt:

  • Für den Anspruch einer Ausgleichszahlung von bis zu EURO 600 ist die Verspätung am Endziel und nicht jene zum Zeitpunkt des Abflugs massgebend!

Im zu beurteilenden Fall obsiegte eine deutsche Flugreisende, die bei Air France einen Flug von Bremen über Paris und Sao Paulo (Brasilien) nach Asunciòn (Paraguay) gebucht hatte.

Da der Flug in Bremen mit einer zweieinhalbstündigen Verspätung startete, verpasste die Frau ihre beiden Anschlussflüge und traf in Paraguay mit einer über elfstündigen Verspätung ein.

Air France verweigerte die Ausgleichszahlung mit der Begründung, dass die Verspätung beim Abflug und nicht jene bei der Ankunft entscheidend sei. Der Bundesgerichtshof (BGH) legte den Fall dem EuGH vor. Die EuGH-Richter betonten nun, dass den Reisenden „Unannehmlichkeiten“ wegen verspäteter Flüge „bei der Ankunft am Endziel eintreten“, weshalb Verspätungen auch „am Zielort des letzten Flugs beurteilt werden müssten“. Die Fluggesellschaft könne die Zahlung aber „mindern“, wenn die Airline nachweisen könne, dass die „Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen sei, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären“.

Mehr: Urteil Aktenzeichen: C-11/11 von 2013

Weiterführende Informationen:

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Ergänzende Informationen:

Die Ansprüche von Passagieren bei Verspätungen und Flugausfällen ist in der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 geregelt. Betroffene können eine Entschädigung verlangen, bei:

  • Kurzfristiger Flugannullierung
  • Starker Flugverspätung
  • Überbuchung des Flugzeugs.

Je nach Flugstrecke müssten Airlines dem Passagier in so einem Fall EURO 250, 400 oder 600 als Entschädigung zahlen. Dies gelte auch, wenn die Verspätung mehr als drei Stunden betrage. Der Betrag halbiere sich jeweils, wenn ein zeitnaher Ersatzflug möglich sei. Außerdem entfalle der Anspruch auf solche Ausgleichszahlungen, wenn „außergewöhnliche Umstände“ (zB Streik) zu einem Flugausfall führen würden.

Bei einer Annullierung oder Nichtbeförderung müssen Fluggesellschaften folgendes:

  • Anbieten einer Ersatzbeförderung
  • Erstattung der Kosten für das Flugticket.

Bei Verspätungen von mehr als 5 Stunden können sich die betroffenen Fluggäste die Flugtickets ebenfalls vollständig erstatten lassen.

Bei längeren Verspätungen haben gestrandete Passagiere auch Anspruch auf:

  • Betreuungsleistungen wie
    • Mahlzeiten
    • Getränke
    • zwei kostenlose Telefonate
    • Faxe oder E-Mails
  • Verzögerungsbedingte Übernachtungskosten (Hotelkosten).

Die Kommentare sind geschlossen.