Präzisierung der Rechtsprechung
Der Beschuldigte hat das Recht, dass sein Strafverteidiger bei polizeilichen Einvernahmen im Ermittlungsverfahren anwesend sein und Fragen stellen kann:
- Das gemäss StPO 159 Abs. 1 zustehende Recht der beschuldigten Person bei polizeilichen Einvernahmen im Ermittlungsverfahren, dass ihr Verteidiger anwesend ist und Fragen stellen kann,
- gilt nur für die polizeiliche Einvernahme der beschuldigten Person.
Dies bedeutet eine Präzisierung der Rechtsprechung.
BGer 6B_780/2021 vom 16.12.2021 = BGE 148 IV 145 ff.
Art. 159 Polizeiliche Einvernahmen im Ermittlungsverfahren
1 Bei polizeilichen Einvernahmen hat die beschuldigte Person das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann.
2 Bei polizeilichen Einvernahmen einer vorläufig festgenommenen Person hat diese zudem das Recht, mit ihrer Verteidigung frei zu verkehren.
3 Die Geltendmachung dieser Rechte gibt keinen Anspruch auf Verschiebung der Einvernahme.
Quelle
LawMedia Redaktionsteam