Strafprozessrecht – Polizeiliche Einvernahme im Ermittlungsverfahren: Anspruch des Beschuldigten auf Verteidiger-Teilnahme

Präzisierung der Rechtsprechung

Der Beschuldigte hat das Recht, dass sein Strafverteidiger bei polizeilichen Einvernahmen im Ermittlungsverfahren anwesend sein und Fragen stellen kann:

  • Das gemäss StPO 159 Abs. 1 zustehende Recht der beschuldigten Person bei polizeilichen Einvernahmen im Ermittlungsverfahren, dass ihr Verteidiger anwesend ist und Fragen stellen kann,
    • gilt nur für die polizeiliche Einvernahme der beschuldigten Person.

Dies bedeutet eine Präzisierung der Rechtsprechung.

BGer 6B_780/2021 vom 16.12.2021   =   BGE 148 IV 145 ff.

Art. 159 Polizeiliche Einvernahmen im Ermittlungsverfahren

1 Bei polizeilichen Einvernahmen hat die beschuldigte Person das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann.

2 Bei polizeilichen Einvernahmen einer vorläufig festgenommenen Person hat diese zudem das Recht, mit ihrer Verteidigung frei zu verkehren.

3 Die Geltendmachung dieser Rechte gibt keinen Anspruch auf Verschiebung der Einvernahme.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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