Steuern Privatpersonen / DBG / ZH – Nachsteuerverfahren: Nicht deklarierte Unterhaltsleistungen (direktbezahlte Schulgelder)

§ 23 lit. f StG bzw. Art. 23 lit. f DBG / § 31 lit. c StG bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG

Die Steuerpflichtige lebt seit 2008 von ihrem Ehemann, mit dem sie drei Kinder hat, getrennt. Gemäss Eheschutzverfügung verpflichtete sich der Ehemann, u.a. für die Privatschulkosten der Kinder aufzukommen. Die Steuerpflichtige deklarierte in ihren Steuererklärungen 2009 bis 2013 die direkt vom Ehemann an die Privatschule bezahlten Schulgelder nicht als Unterhaltsleistungen.

Die Unterhaltsbeiträge, die ein Steuerpflichtiger bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhält, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge resp. Obhut stehenden Kinder erhält, sind steuerbar.

Im Gegenzug können Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen resp. gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge oder Obhut stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten, von den Einkünften abgezogen werden.

Die Unterhaltsbeiträge sind unabhängig davon steuerbar, ob sie als wiederkehrende Leistungen (eigentliche Unterhaltsbeiträge), durch indirekte Zahlungen (Übernahme von Miet- oder Schuldzinsen, Krankenkassenprämien, Steuern, Schulgeldern usw.) oder mittels Naturalleistungen erfolgen.

Die Bezahlung von Schulgeldern durch einen Ehegatten erfolgt in Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht und damit nicht freiwillig. Dass sich die Ehegatten entschieden haben, ihre Kinder durch eine Privatschule unterrichten zu lassen, führt nicht dazu, dass die Differenz zu den Kosten einer staatlichen Schule eine freiwillige Leistung des bezahlenden Ehemanns darstellt.

Abweisung von Rekurs und Beschwerde, ebenso des Eventualantrags des KStA ZH auf Verböserung (lat. „reformatio in peius“).

Quelle

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
2.Abteilung / 2.Kammer

SR.2020.00027 (URT.2021.22417) 

Weiterführende Informationen / Linktipps

Die Kommentare sind geschlossen.