Arrest – Ein „leerer Arrest“ hat kein Betreibungsort

SchKG 52, SchKG 92 ff., SchKG 271, SchKG 275

Beim Arrest finden die Regeln zur Unpfändbarkeit (SchKG 92 ff.) analog Anwendung.

Der erfolglose Arrest ist wie ein aufgehobener Arrest zu behandeln:

  • Werden bei einem Arrestvollzug keine Vermögenswerte vorgefunden, besteht folglich kein Arrest-Betreibungsort.
  • Gleiches gilt, wenn der Arrest zwar formell nicht aufgehoben wurde, es sich aber offenkundig um einen sog. „leeren Arrest“ handelt.

BGer 5A_411/2020 vom 07.05.2021

Quelle

Bürgi Nägeli-Redaktionsteam

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