SchKG 52, SchKG 92 ff., SchKG 271, SchKG 275
Beim Arrest finden die Regeln zur Unpfändbarkeit (SchKG 92 ff.) analog Anwendung.
Der erfolglose Arrest ist wie ein aufgehobener Arrest zu behandeln:
- Werden bei einem Arrestvollzug keine Vermögenswerte vorgefunden, besteht folglich kein Arrest-Betreibungsort.
- Gleiches gilt, wenn der Arrest zwar formell nicht aufgehoben wurde, es sich aber offenkundig um einen sog. „leeren Arrest“ handelt.
BGer 5A_411/2020 vom 07.05.2021
Quelle
Bürgi Nägeli-Redaktionsteam
Weiterführende Informationen / Linktipps
- BGer 5A_411/2020 vom 07.05.2021 | bger.ch
- Arrestvollzug | arrest.ch
- Arrest | arrest.ch