OR 321c / OR 357
Nach der Kündigung des Arbeitnehmers (Arbeitgeberkündigung) und nach dessen Freistellung kann der Arbeitgeber den Bezug des Ferienguthabens vom Arbeitnehmer verlangen.
Während der Kündigungsfrist muss sich der freigestellte Arbeitnehmer anrechnen lassen:
- ein Viertel oder ein Drittel der Ferientage.
Das Bundesgericht stellte nun klar, dass dem freigestellten Arbeitnehmer im Einzelfall
- rund 50% der Kündigungsfrist als bezogene Ferientage angerechnet werden dürfen.
Im Rahmen des Ermessensspielraums der Vorinstanz und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (fehlerhafte Berechnung) musste sich der freigestellte, eine neue Stelle suchende Arbeitnehmer ausnahmsweise also rund die Hälfte der Kündigungsfrist als Ferientage anrechnen lassen.
Quelle
BGer 4A_381/2020 vom 22.10.2020
Weiterführende Informationen / Linktipps
- Kündigung des Arbeitgebers | kuendigung-arbeitsvertrag.ch
- Kündigung Arbeitsvertrag | kuendigung-arbeitsvertrag.ch
- Ferien und Überstunden | freistellung.ch
- Ferien während der Kündigungsfrist | ferienanspruch.ch
- Ferienanspruch | ferienanspruch.ch