Art. 35 Abs. 1 der kantonalen Personalverordnung Uri i.V.m. Art. 51 des kantonalen Polizeigesetzes Uri / BV 36 + BV 24 Abs. 1
Im konkreten Fall ist der Arbeitnehmer Chef der Bereitschafts- und Verkehrspolizei Uri, Vorsteher der personell grössten Abteilung der KAPO Uri. Als Polizeioffizier und Leitungskader übt er hoheitliche Handlungen mit grosser Unabhängigkeit aus.
Die kantonalen Personalerlasse (Art. 35 Abs. 1 der kantonalen Personalverordnung Uri i.V.m. Art. 51 des kantonalen Polizeigesetzes Uri) sehen vor, dass für ihn Wohnsitzpflicht gilt.
Die auferlegte Wohnsitzpflicht
- basiert auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage
- liegt im öffentlichen Interesse
- ist verhältnismässig, da der Grundrechtseingriff für den Beschwerdeführer
- zumutbar ist;
- zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet ist;
- erforderlich ist.
Die Grundrechtseinschränkung ist demnach im Sinne von BV 36 gerechtfertigt. Es liegt keine Verletzung von BV 24 Abs. 1 vor.
Quelle
BGer 8C_733/2018 vom 13.06.2019
Weiterführende Informationen / Linktipps
- BGer 8C_733/2018 vom 13.06.2019 | bger.ch
- Pflichten öffentl.-rechtl. Dienstverhältnisse | oeffentliches-personalrecht.ch