Öffentliches Personalrecht – Wohnsitzpflicht für Polizeioffizier mit Leitungsfunktion

Art. 35 Abs. 1 der kantonalen Personalverordnung Uri i.V.m. Art. 51 des kantonalen Polizeigesetzes Uri / BV 36 + BV 24 Abs. 1

Im konkreten Fall ist der Arbeitnehmer Chef der Bereitschafts- und Verkehrspolizei Uri, Vorsteher der personell grössten Abteilung der KAPO Uri. Als Polizeioffizier und Leitungskader übt er hoheitliche Handlungen mit grosser Unabhängigkeit aus.

Die kantonalen Personalerlasse (Art. 35 Abs. 1 der kantonalen Personalverordnung Uri i.V.m. Art. 51 des kantonalen Polizeigesetzes Uri) sehen vor, dass für ihn Wohnsitzpflicht gilt.

Die auferlegte Wohnsitzpflicht

  • basiert auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage
  • liegt im öffentlichen Interesse
  • ist verhältnismässig, da der Grundrechtseingriff für den Beschwerdeführer
    • zumutbar ist;
    • zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet ist;
    • erforderlich ist.

Die Grundrechtseinschränkung ist demnach im Sinne von BV 36 gerechtfertigt. Es liegt keine Verletzung von BV 24 Abs. 1 vor.

Quelle

BGer 8C_733/2018 vom 13.06.2019

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