Eherecht / Betreibung / Zwangsvollstreckung – Familienrechtliche Unterhaltsbeiträge: Verzugszins und Inkasso der Beiträge

ZGB 111, 125, und 276 ff.; OR 105; SchKG 67, 68, 80 und 81

Auf familienrechtliche Unterhaltsbeiträge ist aufgrund OR 105 Abs. 1 grundsätzlich erst mit der Stellung des Betreibungsbegehrens ein Verzugszins geschuldet.

Diese Vorzugszinsnorm ist dispositiver Natur:

  • Haben die Parteien eine davon abweichende Regelung getroffen, so ist der Verzugszins ab dem vereinbarten Datum geschuldet.
  • Wurde die Vereinbarung zum gerichtlichen Urteil erhoben, bildet dieses auch für den Verzugszins einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar.

Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Luzern

vom 19.01.2021

2C 20 71

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