ZGB 111, 125, und 276 ff.; OR 105; SchKG 67, 68, 80 und 81
Auf familienrechtliche Unterhaltsbeiträge ist aufgrund OR 105 Abs. 1 grundsätzlich erst mit der Stellung des Betreibungsbegehrens ein Verzugszins geschuldet.
Diese Vorzugszinsnorm ist dispositiver Natur:
- Haben die Parteien eine davon abweichende Regelung getroffen, so ist der Verzugszins ab dem vereinbarten Datum geschuldet.
- Wurde die Vereinbarung zum gerichtlichen Urteil erhoben, bildet dieses auch für den Verzugszins einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar.
Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Luzern
vom 19.01.2021
2C 20 71
Weiterführende Informationen:
- Urteil 2C 20 71 vom 19.01.2021 | gerichte.lu.ch
- Ehegatten-Unterhalt (Übersicht) | ehescheidung.ch
- Verzugszins | verzugszins.ch
- Rechtsöffnung | rechtsoeffnung.ch