Steuern Privatpersonen / ZH – Liegenschaften-Unterhalts- und Betriebskosten bei Kapitalanlage-MFH: Berechnung des Pauschalabzugs

30 Abs. 5 StG / DBG 32 Abs. 4

Einleitung / Sachverhalt

Vor Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (VGer ZH) war zwischen dem Steuerpflichtigen und den Steuerbehörden die Berechnung des steuerbaren Liegenschaftenertrags als Grundlage zur Berechnung des Pauschalabzugs für Unterhalts- und Betriebskosten strittig.

Einziger Streitgegenstand bildet die Bemessung des steuerbaren bzw. satzbestimmenden Einkommens.

Erwägungen

 

  • Antrag des Steuerpflichtigen zum steuerbaren Vermögen
    • Auf den Antrag des Steuerpflichtigen betreffend Korrektur des steuerbaren Vermögens trat – weil nicht Rechtsmittelgegenstand – das VGer ZH nicht ein (vgl. Erw. 1.2)
  • Antrag des Steuerpflichtigen zum steuerbaren Einkommen (Streitgegenstand)
    • Nebenkostenzahlung der Mieter / Abrechnung der tatsächlich angefallenen Nebenkosten und Rückerstattung des allf. Rests
      • Der Steuerpflichtige bezahlte die (mietvertraglich ausgeschiedenen) Nebenkosten mit den von den Mietern zusätzlich zum Mietzins geleisteten Akontozahlungen und erstatte Letztere zurück, sofern und soweit sie die effektiv angefallenen Nebenkosten überstiegen
    • Keine Hinzurechnung der Nebenkosten als Ertragsbestandteil
      • Bei diesem Nebenkostenüberwälzungsmodell bleibt kein Raum, die Nebenkosten als Ertragsbestandteil zu betrachten und zu den Mietzinszahlungen hinzuzurechnen
    • Pauschalabzug des Eigentümers und Vermieters
      • Der Pauschalabzug ist daher auf der Soll-Jahresmiete zu berechnen und betrug in concreto CHF 40’305.- (vgl. Erw. 2)
    • Pauschalabzug auf für Fälle, wo der Mieter die Unterhalts- und Nebenkosten selber trägt
      • Der Pauschalabzug gemäss § 30 Abs. 5 StG bzw. DBG 32 Abs. 4 steht auch Eigentümern einer im Privatvermögen stehenden Liegenschaft zu, wenn die Mieter die Unterhalts- und Betriebskosten selber übernehmen
    • Wahl des Pauschalabzugs durch den Vermieter
      • Der Steuerpflichtige hat hier den Pauschalabzug gewählt, weshalb ihm dieser zu gewähren ist (vgl. Erw. 3).

Entscheid

  • Teilweise Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden konnte
  • Rückweisung an das Kantonale Steueramt (KStA ZH) zur Berechnung des steuerbaren bzw. satzbestimmenden Einkommens.

Quelle

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

2.Abteilung / Einzelrichter

Endentscheid vom 17.12.2020

SB.2020.00095

Weiterführende Informationen / Linktipps

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