30 Abs. 5 StG / DBG 32 Abs. 4
Einleitung / Sachverhalt
Vor Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (VGer ZH) war zwischen dem Steuerpflichtigen und den Steuerbehörden die Berechnung des steuerbaren Liegenschaftenertrags als Grundlage zur Berechnung des Pauschalabzugs für Unterhalts- und Betriebskosten strittig.
Einziger Streitgegenstand bildet die Bemessung des steuerbaren bzw. satzbestimmenden Einkommens.
Erwägungen
- Antrag des Steuerpflichtigen zum steuerbaren Vermögen
- Auf den Antrag des Steuerpflichtigen betreffend Korrektur des steuerbaren Vermögens trat – weil nicht Rechtsmittelgegenstand – das VGer ZH nicht ein (vgl. Erw. 1.2)
- Antrag des Steuerpflichtigen zum steuerbaren Einkommen (Streitgegenstand)
- Nebenkostenzahlung der Mieter / Abrechnung der tatsächlich angefallenen Nebenkosten und Rückerstattung des allf. Rests
- Der Steuerpflichtige bezahlte die (mietvertraglich ausgeschiedenen) Nebenkosten mit den von den Mietern zusätzlich zum Mietzins geleisteten Akontozahlungen und erstatte Letztere zurück, sofern und soweit sie die effektiv angefallenen Nebenkosten überstiegen
- Keine Hinzurechnung der Nebenkosten als Ertragsbestandteil
- Bei diesem Nebenkostenüberwälzungsmodell bleibt kein Raum, die Nebenkosten als Ertragsbestandteil zu betrachten und zu den Mietzinszahlungen hinzuzurechnen
- Pauschalabzug des Eigentümers und Vermieters
- Der Pauschalabzug ist daher auf der Soll-Jahresmiete zu berechnen und betrug in concreto CHF 40’305.- (vgl. Erw. 2)
- Pauschalabzug auf für Fälle, wo der Mieter die Unterhalts- und Nebenkosten selber trägt
- Der Pauschalabzug gemäss § 30 Abs. 5 StG bzw. DBG 32 Abs. 4 steht auch Eigentümern einer im Privatvermögen stehenden Liegenschaft zu, wenn die Mieter die Unterhalts- und Betriebskosten selber übernehmen
- Wahl des Pauschalabzugs durch den Vermieter
- Der Steuerpflichtige hat hier den Pauschalabzug gewählt, weshalb ihm dieser zu gewähren ist (vgl. Erw. 3).
- Nebenkostenzahlung der Mieter / Abrechnung der tatsächlich angefallenen Nebenkosten und Rückerstattung des allf. Rests
Entscheid
- Teilweise Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden konnte
- Rückweisung an das Kantonale Steueramt (KStA ZH) zur Berechnung des steuerbaren bzw. satzbestimmenden Einkommens.
Quelle
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
2.Abteilung / Einzelrichter
Endentscheid vom 17.12.2020
SB.2020.00095
Weiterführende Informationen / Linktipps
- Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2020.00095 | djiktzh.ch
- Liegenschaftenunterhalt und Steuern: Pauschalabzug oder Effektivabzug? | law-news.ch
- Unterhaltskosten | immobilien-besteuerung.ch
- Abzugsfähige Unterhaltskosten | immobilien-besteuerung.ch