Steuern Privatpersonen / DBSt – Besteuerung des privilegierten Liquidationsgewinns im interkantonalen Verhältnis

DBG 37b

Welchem Gemeinwesen kommt die Steuererhebungskompetenz eines privilegierten Liquidationsgewinns bei der direkten Bundessteuer im interkantonalen Verhältnis zu?

Die Liquidationsgewinn-Besteuerung gemäss DBG 37b ist in der Ausnahmebestimmung von DBG 105 Abs. 4 nicht erwähnt.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (VGer ZH) hatte daher eine Auslegung des der Wortlauts von DBG 105 Abs. 4 vorzunehmen.

Die grammatikalische und die gesetzessystematische Auslegung des privilegierten Liquidationsgewinns in DBG 105 Abs. 4 ergab, dass der Gesetzgeber die Kompetenz zur Erhebung der direkten Bundessteuer im Sinne einer Vereinfachung nur einem Kanton zuweisen wollte.

Weiter zeigte sich, dass diese Ausnahmebestimmung von DBG 105 Abs. 4 spezifisch für den Anspruch auf eine Vorsorgeleistung konzipiert wurde (Abstellen auf den Zeitpunkt der Fälligkeit in DBG 105 Abs. 4).

Aus all diesen Gründen steht die Kompetenz zur Erhebung der direkten Bundessteuer auf einem privilegiert zu besteuernden Liquidationsgewinn demjenigen Kanton zu, in welchem der Steuerpflichtige am Ende der Steuerperiode seinen Wohnsitz hatte (DBG 105 Abs. 1).

Gutheissung der Beschwerde des Kantonalen Steueramts.

Quelle

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

2.Abteilung / 2.Kammer

Endentscheid vom 10.09.2020

SB.2020.00018

Art. 37b DBG 105 Liquidationsgewinne

1 Wird die selbstständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, so ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern. Einkaufsbeiträge gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d sind abziehbar. Werden keine solchen Einkäufe vorgenommen, so wird die Steuer auf dem Betrag der realisierten stillen Reserven, für den der Steuerpflichtige die Zulässigkeit eines Einkaufs gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d nachweist, zu einem Fünftel der Tarife nach Artikel 36 berechnet. Für die Bestimmung des auf den Restbetrag der realisierten stillen Reserven anwendbaren Satzes ist ein Fünftel dieses Restbetrages massgebend, es wird aber in jedem Falle eine Steuer zu einem Satz von mindestens 2 Prozent erhoben.

2 Absatz 1 gilt auch für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erben und die Vermächtnisnehmer, sofern sie das übernommene Unternehmen nicht fortführen; die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens fünf Kalenderjahre nach Ablauf des Todesjahres des Erblassers.

105 Eingefügt durch Ziff. II 2 des Unternehmenssteuerreformgesetzes II vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2008 2893BBl 2005 4733).

2. Abschnitt: Örtliche Zuständigkeit

Art. 105 DBG 192 Bei persönlicher Zugehörigkeit

1 Die kantonalen Behörden erheben die direkte Bundessteuer von den natürlichen Personen, die am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren steuerrecht­lichen Wohnsitz oder, wenn ein solcher in der Schweiz fehlt, ihren steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton haben. Vorbehalten bleiben die Artikel 3 Absatz 5 und 107.

2 Kinder unter elterlicher Sorge werden für ihr Erwerbseinkommen (Art. 9 Abs. 2) in dem Kanton besteuert, in dem sie für dieses Einkommen nach den bundesrechtlichen Grundsätzen betreffend das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht steuerpflichtig sind.

3 Die kantonalen Behörden erheben die direkte Bundessteuer von den juristischen Personen, die am Ende der Steuerperiode oder Steuerpflicht ihren Sitz oder den Ort ihrer tatsächlichen Verwaltung im Kanton haben.

4 Begünstigte von Kapitalleistungen nach Artikel 38 werden für diese Leistungen in dem Kanton besteuert, in dem sie im Zeitpunkt der Fälligkeit ihren steuerrechtlichen Wohnsitz haben.

192 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 22. März 2013 über die formelle Bereinigung der zeitlichen Bemessung der direkten Steuern bei den natürlichen Personen, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 2397BBl 2011 3593).

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