Die Steuerpflichtigen wollten die Kosten für das erstmalige Erstellen von architektonischen Basisplänen zu einem alten, baufälligen, seit rund 20 Jahren nicht mehr bewohnbaren Wohnhaus als Anlagekosten qualifiziert haben.
Die Zürcher Veranlagungsbehörden kamen für die Staats- und Gemeindesteuern, aber auch für die Schweizerische Eidgenossenschaft, für die sie direkte Bundessteuer veranlagten, zum Schluss, dass diese Kosten nicht der Werterhaltung dienen würden.
Gemäss dem von den Steuerpflichtigen angerufenen Steuerrekursgericht des Kantons Zürich seien solche Basispläne von Bauplänen für ein konkretes Bauprojekt zu unterscheiden.
Einerseits versuchten die Steuerpflichtigen das Planwerk als Vorbereitungskosten für ein Sanierungsprojekt (Energiesparmassnahmen) einzubringen; laut Steuerrekursgericht ist indessen der konkrete Sachzusammenhang nicht nachgewiesen. Andererseits käme die Gebäudesanierung im konkreten Fall wirtschaftlich einem (Ersatz-)Neubau gleich, weshalb die Vorbereitungsarbeiten, auch wenn sie den Energiesparmassnahmen dienen würden, nicht abzugsberechtigt wären.
Entscheid
- Abweisung von Beschwerde und Rekurs
Quelle
Steuerrekursgericht des Kantons Zürich
1.Abteilung
Entscheid vom 12.05.2020
1 DB.2020.15
1 ST.2020.21
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