Vertragsrecht – Verjährung: Unzulässigkeit der Verkürzung von Verjährungsfristen

OR 129

Im Streitfall 4A_392/2019 stellte sich die Frage, ob eine Verkürzung der Verjährungsfrist mittels Resolutivbedingung zulässig ist?

OR 129 lässt den Parteien grundsätzlich die Möglichkeit offen, die Forderungs-Rückzahlung von einer Resolutivbedingung, d.h. einer auflösenden Bedingung, abhängig zu machen.

Die (Resolutiv-)Bedingung darf aber nicht die gerichtliche Geltendmachung der Forderung innert einer bestimmten Frist zum Inhalt haben:

  • Die Bedingung, wonach der Obligationär zur Rückzahlung die Original-Urkunde vorweisen muss, ist im Hinblick auf OR 975 zulässig;
  • Vereinbaren die Parteien jedoch, dass die Obligation zwei Jahre nach dem Rückzahlungstermin verjährt, besteht ein Verstoss gegen OR 129, da diese Regelung eine unzulässige Verkürzung der Verjährungsfrist beinhaltet.

Es war im konkreten Fall daher auf die zehnjährige Verjährungsfrist gemäss OR 127 abzustellen.

Quelle

BGer 4A_392/2019 vom 16.01.2020

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