Aktiengesellschaft – Generalversammlung: Missbräuchliche GV-Einberufung

OR 699 Abs. 4 i.V.m. ZGB 2 Abs. 2

Das GV-Einberufungsbegehren gilt als missbräuchlich, wenn der Gesuchsteller beabsichtigt, als einziger Verwaltungsrat selber ernannt zu werden, um die gegen ihn eingeleiteten Verfahren abzuschliessen.

Quelle

BGer 4A_529/2017 vom 21.02.2018

Art. 699 OR

II. Einberufung und Traktandierung

1. Recht und Pflicht1

1 Die Generalversammlung wird durch den Verwaltungsrat, nötigenfalls durch die Revisionsstelle2 einberufen. Das Einberufungsrecht steht auch den Liquidatoren und den Vertretern der Anleihensgläubiger zu.

2 Die ordentliche Versammlung findet alljährlich innerhalb sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres statt, ausserordentliche Versammlungen werden je nach Bedürfnis einberufen.

3 Die Einberufung einer Generalversammlung kann auch von einem oder mehreren Aktionären, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals vertreten, verlangt werden. Aktionäre, die Aktien im Nennwerte von 1 Million Franken vertreten, können die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangen. Einberufung und Traktandierung werden schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes und der Anträge anbegehrt.3

4 Entspricht der Verwaltungsrat diesem Begehren nicht binnen angemessener Frist, so hat der Richter auf Antrag der Gesuchsteller die Einberufung anzuordnen.

 Art. 2 ZGB   B. Inhalt der Rechtsverhältnisse / I. Handeln nach Treu und Glauben

B. Inhalt der Rechtsverhältnisse

I. Handeln nach Treu und Glauben

1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.

2 Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.

Weiterführende Informationen / Linktipps

 

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